1. Der Antrag eines pharmazeutischen Unternehmens an das Sozialgericht, die sofortige Vollziehung eines Bescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die vorläufige Befreiung von dem Herstellerrabatt nach § 130a Abs. 4 S. 3 SGB V anzuordnen, ist zulässig.
2. Ein pharmazeutisches Unternehmen ist in Bezug auf einen Bescheid, mit dem einem Marktkonkurrenten die vorläufige Befreiung von dem Herstellerrabatt nach § 130a Abs. 4 S. 3 SGB V gewährt wird, in aller Regel nicht klagebefugt.