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Die Besteuerung von Bankbetriebsstätten nach den VWG BsGa
[i] Ausführlicher Beitrag s. Seite 89 Im Rahmen des AOA sind Betriebsstätten wie ein eigenständiges Unternehmen zu behandeln. Dies erfordert eine Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte. Für Bankbetriebsstätten sind insoweit Sonderregeln zu beachten. Diese betreffen u. a. die Zuordnung von Vermögenswerten und die Bestimmung des Dotationskapitals.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Besondere Zuordnungsregeln für Vermögenswerte
[i]Identifikation der unternehmerischen RisikoübernahmefunktionVermögenswerte sind Bankbetriebsstätten entsprechend der sog. unternehmerischen Risikoübernahmefunktion zuzuordnen. Darunter ist die Personalfunktion zu verstehen, deren Ausübung dazu führt, dass die mit einem Vermögenswert verbundenen Chancen und Risiken entstehen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist diesbezüglich der Vertriebsfunktion deutlicher Vorrang einzuräumen, so dass regelmäßig die sog. Sales/Trading-Funktion die unternehmerische Risikoübernahmefunktion ist. Vermeintlich verwaltende Funktionen, z. B. Risikoüberwachung und -management, sollen demgegenüber von untergeordneter Bedeutung sein.
[i]Auffangregel: Zuordnung entsprechend der Kundenbeziehung bzw. unter FremdvergleichsgesichtspunktenBei Zuordnungskonflikten ist die Personalfunktion mit der größten Bedeutung nach qualitativen Kriterien zu ide...