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FG München Urteil v. - 7 K 2701/16 EFG 2018 S. 255 Nr. 4

Gesetze: AO § 129, AO § 164 Abs. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Offenbare Unrichtigkeit bei fehlender Aufnahme eines Vorbehaltsvermerks

grobes Verschulden bei Mitteilung eines Beteiligungsverlustes erst nach Ablauf der Einspruchsfrist

Leitsatz

1. Weist der dem Steuerpflichtigen bekanntgegebene Steuerbescheid den Vorbehalt der Nachprüfung versehentlich nicht aus, liegt darin nur dann eine offenbare Unrichtigkeit, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Nichtaufnahme des Vorbehaltsvermerks auf einem Rechtsanwendungs- oder Ermittlungsfehler des Bearbeiters beruhte.

2. Die Berücksichtigung eines höheren Verlustes im Körperschaftsteuerbescheid ist Voraussetzung für die Feststellung eines höheren Verlustvortrags, welcher in Zukunft zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führt. Folglich handelt es sich bei einer Tatsache, deren Berücksichtigung den bislang berücksichtigten Verlust erhöhen würde, um eine steuermindernde Tatsache im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.

3. Grobes Verschulden liegt vor, wenn der Steuerpflichtige einen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheid bestandskräftig werden lässt, obwohl er einen nicht gesondert und einheitlich festzustellenden Verlust aus einer Beteiligung nicht enthält, dessen Höhe dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Einspruchsfrist bekannt geworden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 255 Nr. 4
FAAAG-71750

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FG München, Urteil v. 11.12.2017 - 7 K 2701/16

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