Offenbare Unrichtigkeit bei fehlender Aufnahme eines Vorbehaltsvermerks
grobes Verschulden bei Mitteilung eines Beteiligungsverlustes erst nach Ablauf der Einspruchsfrist
Leitsatz
1. Weist der dem Steuerpflichtigen bekanntgegebene Steuerbescheid den Vorbehalt der Nachprüfung versehentlich nicht aus, liegt
darin nur dann eine offenbare Unrichtigkeit, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Nichtaufnahme des Vorbehaltsvermerks
auf einem Rechtsanwendungs- oder Ermittlungsfehler des Bearbeiters beruhte.
2. Die Berücksichtigung eines höheren Verlustes im Körperschaftsteuerbescheid ist Voraussetzung für die Feststellung eines
höheren Verlustvortrags, welcher in Zukunft zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führt. Folglich handelt es sich bei einer
Tatsache, deren Berücksichtigung den bislang berücksichtigten Verlust erhöhen würde, um eine steuermindernde Tatsache im Sinne
von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.
3. Grobes Verschulden liegt vor, wenn der Steuerpflichtige einen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheid
bestandskräftig werden lässt, obwohl er einen nicht gesondert und einheitlich festzustellenden Verlust aus einer Beteiligung
nicht enthält, dessen Höhe dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Einspruchsfrist bekannt geworden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.