Gesetze:
KN Pos. 5609
KN Pos. 4421
KN Pos. 6307
KN Pos. 9503
VO (EU) Nr. 350/2014
ZK Art. 220 Abs. 1 S. 1
EWGV 2913/92 Art. 220 Abs. 1 S. 1
Zolltarifliche Einreihung von Katzenkratzbäumen mit mehreren sisalseilumwickelten Säulen
Leitsatz
1. Bei der Einfuhr von mehrstöckigen Katzenkratzbäumen (mit drei bis zehn unterschiedlich hohen, großenteils mit Seilen aus
Sisal umwickelten Pappsäulen, sowie mit Plüschgewirke beklebten Liegeflächen, einer bzw. mehreren Katzenhöhlen, Katzenrollen,
Spielmäusen und Trittbrettern) im Juli 2014 richtet sich die zolltarifliche Einreihung nach der KN in der Fassung der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom zur Änderung von Anhang I der VO Nr. 2658/87 (ABl EU L 290/1), wobei die von
der Kommission erlassene VO (EU) Nr. 350/2014, die Katzenkratzbäume mit lediglich einer einzigen mit einer Sisalschnur umwickelten
Säule erfasst, zur Einreihung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist.
2. Die streitgegenständlichen Katzenkratzbäume sind nach den Stoffen, aus denen sie bestehen, und daher gemäß den Allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung der KN (AV) 1 und 3 Buchst. b in die Pos. 5609 (Zollsatz: 5,8 %) einzureihen, weil die Sisalseile
nicht nur den höchsten Anteil am Gesamtwert der Ware haben, sondern ihnen auch die entscheidende Bedeutung für die bestimmungsgemäße
Verwendung der Ware als Kratzbaum zukommt, und die Sisalseile an den mehreren Säulen der Ware somit ihren wesentlichen Charakter
verleihen. Eine Einreihung als „andere Möbel” in die Pos. 9403 bzw. als „anderes Spielzeug” in die Pos. 9503 ist ausgeschlossen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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