Drittwirkung der Steuerfestsetzung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten
Leitsatz
Im Haftungsverfahren hat die gegenüber dem Steuerpflichtigen unanfechtbar festgesetzte Steuer nach § 166 AO auch gegenüber
seinem Gesamtrechtsnachfolger Geltungswirkung, da der von § 166 AO erfasste und zur Anfechtung der Steuerfestsetzung befugte
Haftungsschuldner im Haftungsverfahren keine erneute Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der Steuerfestsetzungen haben soll.
Aufgrund der ausdrücklichen Einbeziehung des Bevollmächtigten in den Anwendungsbereich des § 166 AO erstreckt sich die Drittwirkung
der unanfechtbar gewordenen Umsatzsteuerfestsetzung auch auf den Kläger, der als Prozessbevollmächtigten der Steuerschuldnerin
in dem gegen den Steuerbescheid geführten Rechtsmittelverfahren aufgetreten ist.
Der Anwendungsbereich des § 166 AO ist nicht auf diejenigen Fälle begrenzt, in denen die Haftungsinanspruchnahme des Bevollmächtigten
auf §§ 69, 35 AO gestützt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAG-71744
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 10.05.2017 - 1 K 21/17
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