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BFH 08.11.2017 IX R 32/16, StuB 3/2018 S. 118

Einkommensteuer | Dauertestamentsvollstreckung, Veranlassung der Kosten durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

(1) Kosten für die auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung können bei den aus der Verwaltung des Nachlasses erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden. (2) Werden aus der Verwaltung des Nachlasses noch andere Einkünfte erzielt, kommt eine Aufteilung der Kosten nach dem anteiligen Zeitaufwand des Testamentsvollstreckers nicht in Betracht, wenn sich der Anspruch des Testamentsvollstreckers nach dem Nachlasswert bemisst. (3) Für die Aufteilung der einheitlichen Kosten der Testamentsvollstreckung auf verschiedene Einkunftsarten kommt es auf die Zusammensetzung des Nachlasses im jeweiligen Veranlagungszeitraum an (Bezug: § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 2209, § 2216 Abs. 1 BGB).

Praxishinweise

Ausschlaggebend für die steuerliche Beu...BStBl 1978 II S. 499

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