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BFH 11.07.2017 IX R 41/15, StuB 3/2018 S. 120

Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Ausland, Übermittlung mittels einfachen Briefs

(1) Bestreitet der Stpfl. den Zugang des Bescheids innerhalb des gesetzlich vermuteten Zeitraums, muss er substantiiert Tatsachen vortragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und deshalb Zweifel am Zugang zum gesetzlich vermuteten Zeitpunkt begründen. Dies gilt auch im Falle der Übermittlung eines Steuerbescheids im Ausland. (2) Im Geschäftsleben stehende Stpfl. müssen auch bei längerem Auslandsaufenthalt grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass ihnen fristauslösende Schriftstücke unter Ausschluss Dritter rechtzeitig zugehen können (Bezug: § 122 AO).

Praxishinweise

Der BFH wendet die Grundsätze seiner ständigen Rechtsprechung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten somit auch auf Übermittlungen ins Ausland an. Hält sich der Unternehmer also länger im Ausland auf, muss e...

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