Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Gebäude
Leitsatz
Es ist anerkannt, dass § 15 Abs. 4 UStG bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen auf die wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche
Tätigkeit eines Unternehmers entspr. anzuwenden ist.
Handelt es sich bei bezogenen Eingangsleistungen um solche, die das Gebäude insgesamt betreffen, so ist eine Zuordnung auf
die einzelnen Gebäudeteile nicht möglich. Die Eingangsleistungen sind daher gemäß § 15 Abs. 4 UStG im Wege der sachgerechten
Schätzung aufzuteilen.
Die Aufgabe der Privatnutzung eines zuvor gemischt genutzten Gebäudes führt nicht automatisch zur vollen unternehmerischen
Nutzung.
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 40 DStRE 2018 S. 1444 Nr. 23 RAAAG-71597
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Online-Dokument
Niedersächsisches FG, Urteil v. 15.06.2017 - 5 K 7/16
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