Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) oder eine Unvereinbarkeit der Vorentscheidung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), dem Antrag des Klägers, ihm rückwirkend für die Zeit von Juli 1997 bis einschließlich November 2000 Kindergeld zu gewähren, sei nicht stattzugeben, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter) bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt habe, steht im Einklang mit den Grundsätzen, die der BFH zu § 66 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und dem Umfang der Bindungswirkung von Ablehnungsbescheiden aufgestellt hat. Nach den Urteilen vom VI R 78/98 (BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88) und VI R 164/98 (BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89) erstreckt und beschränkt sich die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheids auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. Der BFH hat außerdem mit Urteil vom VI R 125/00 (BFHE 197, 387, BStBl II 2002, 296) entschieden, dass einem —neuerlichen— Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint habe, die Bestandskraft entgegensteht. Der Kläger hat keine Umstände aufgezeigt, die eine erneute Entscheidung des BFH zu diesen Rechtsfragen erforderlich erscheinen lassen könnten.
Soweit er geltend macht, das angefochtene Urteil verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes —GG—), weil es mit der materiellen Gerechtigkeit unvereinbar sei, hat er nicht substantiiert dargelegt, weshalb die in der Abgabenordnung und in § 70 EStG vorgesehenen —und im Streitfall nicht vorliegenden— Möglichkeiten, im Interesse der materiellen Richtigkeit die Bestandskraft von Steuerbescheiden zu durchbrechen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen sollen.
Auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat der Kläger nicht schlüssig gerügt. Die Verletzung des Gleichheitssatzes erfordert eine sachlich nicht einleuchtende Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. An der Vergleichbarkeit der Sachverhalte mangelt es, wenn Kindergeldanträge für die Vergangenheit deshalb unterschiedlich beschieden werden, weil in dem einen Fall —wie auch hier— die Festsetzung von Kindergeld zuvor bereits bestandskräftig abgelehnt worden war und in dem anderen Fall nicht. Die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides ist der rechtfertigende Grund für die unterschiedliche Entscheidung.
Auch mit dem Hinweis, dass eine bestandskräftige Ablehnung des Antrags auf Festsetzung von Kindergeld nicht den Anspruch auf Gewährung eines Kinderfreibetrages im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung ausschließe, ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht schlüssig gerügt. Der Gleichheitssatz kann insoweit nicht berührt sein, weil sich die Bestandskraft eines ablehnenden Bescheides naturgemäß nur auf seinen Regelungsinhalt beziehen kann.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 168
BFH/NV 2003 S. 168 Nr. 2
UAAAA-68799