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Prozessführungsbefugnis | Keine actio pro socio bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Nichtgesellschafter
Ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG kann nicht Ansprüche der Kommanditgesellschaft gegen den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH geltend machen.
Die beiden Erben der in 2006 verstorbenen alleinigen Kommanditistin der A.GmbH & Co. KG und alleinigen Gesellschafterin der Komplementär-GmbH machen einen Anspruch der KG auf Zahlung von Schadensersatz (§ 43 GmbHG analog) für die Gesellschaft im eigenen Namen gegen den früheren Steuerberater, Vermögensverwalter und Generalbevollmächtigten der Erblasserin, der zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war, geltend. Dafür fehlt ihnen die Prozessführungsbefugnis. Die Kläger können ihre Prozessführungsbefugnis nicht auf eine actio pro socio [i]infoCenter „Actio pro socio“ NWB CAAAE-20856 stützen. Als actio pro socio wird die Geltendmachung eines A...