Oberste Finanzbehörden der Länder BStBl 2018 I S. 53

Allgemeine Verwaltungsanweisung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStVA) und Mitwirkungspflichten anderer Finanzämter

1. Ermittlungsverfahren

1.1 Erwerbe von Todes wegen und Zweckzuwendungen von Todes wegen

1.1.1 Ermittlung der Steuerfälle

Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere

  1. die Anzeigen der Erwerber nach § 30 ErbStG,

  2. die Anzeigen der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i. V. m. den §§ 1 bis 3 ErbStDV,

  3. die Anzeigen der Standesämter nach § 34 ErbStG i. V. m. § 4 ErbStDV,

  4. die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über Auslandssterbefälle und der Zuwendungen ausländischer Erblasser nach § 34 ErbStG i. V. m. § 9 ErbStDV,

  5. die Beschlüsse über Todeserklärungen und Todesfeststellungen der Amtsgerichte nach § 34 ErbStG i. V. m. § 6 ErbStDV,

  6. die übrigen Anzeigen der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare nach § 34 ErbStG i. V. m. den §§ 7 und 10 ErbStDV.

1.1.2 Anzeigen der Standesämter

Die Erbschaftsteuerfinanzämter haben den pünktlichen Eingang der Anzeigen zu überwachen und zu diesem Zweck Verzeichnisse zu führen, in die die Standesämter in der Reihenfolge der ihnen zugeteilten Ordnungsnummern einzutragen sind (§ 5 ErbStDV). In dem Verzeichnis sind der für das einzelne Standesamt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Nr. 1 ErbStDV maßgebende Zeitraum, der Tag des Eingangs der Anzeige, der Tag einer Erinnerung an ihre Einsendung und der Tag der endgültigen Erledigung zu vermerken (§ 97 BuchO 2016 i. V. m. § 105 Abs. 1 BuchO a. F.) [1].

1.1.3 Totenbeiliste

Wenn eine besondere Totenbeiliste zu führen ist, sind darin diejenigen Sterbefälle einzutragen, die dem Finanzamt in anderer Weise als durch die Anzeigen der Standesämter bekannt werden, also insbesondere Auslandssterbefälle, Todeserklärungen, Todesfeststellungen und solche Sterbefälle, die von anderen Finanzämtern mitgeteilt worden sind (§ 97 BuchO 2016 i. V. m. § 106 BuchO a. F.).

1.2 Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden

1.2.1 Ermittlung der Steuerfälle

Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere

  1. die Anzeigen der Erwerber und der Personen, aus deren Vermögen der Erwerb stammt (§ 30 ErbStG),

  2. die Anzeigen der Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i. V. m. § 3 ErbStDV,

  3. die Anzeigen der Gerichte, Notare, sonstigen Urkundspersonen und der Genehmigungsbehörden nach § 34 ErbStG i. V. m. den §§ 8 und 10 ErbStDV,

  4. die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über bekannt gewordene Zuwendungen ausländischer Schenker nach § 34 ErbStG i. V. m. § 9 ErbStDV,

  5. Kontrollmitteilungen und Anzeigen anderer Finanzämter.

1.2.2 Kartei bzw. Verzeichnis der Schenkungsfälle, die für die Besteuerung noch von Bedeutung sein können

Nach § 14 ErbStG sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen. Um in Erb- und Schenkungsfällen nachprüfen zu können, ob ein Erwerber frühere Zuwendungen, die zu berücksichtigen sind, richtig und vollzählig angegeben hat, haben die Finanzämter die Zuwendungen solcher Personen festzuhalten, die nicht sogleich ihr gesamtes Vermögen übertragen, so dass noch weitere unentgeltliche Zuwendungen oder eine Vererbung von weiterem Vermögen zu erwarten sind. In diesen Fällen ist die Zuwendung unter dem Namen des Schenkers in einer im automatisierten Verfahren oder manuell zu führenden Kartei zu erfassen (§ 97 BuchO 2016 i. V. m. § 112 Abs. 3 BuchO a. F.). Zusätzlich sind die Steuer-Identifikationsnummer des Schenkers, der Name des Bedachten und seine Steuer-Identifikationsnummer, der Zeitpunkt der Ausführung und, soweit er bereits ermittelt ist, der Wert der Zuwendung festzuhalten. Hat die Schenkung zu einer Steuerfestsetzung geführt, sind auch die Steuernummer und die Nummer der Steuerliste zu vermerken, unter welcher der Fall zuletzt eingetragen war und abgelegt worden ist. Bei steuerfrei gebliebenen Zuwendungen ist die Ermittlungsnummer oder Freibelegnummer zu vermerken, unter der der Freibeleg abgelegt worden ist.

In den Fällen des § 15 Abs. 4 ErbStG hat das für die Besteuerung der Zuwendung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt sich für Zwecke der Anwendung des § 14 ErbStG mit dem Erbschaftsteuerfinanzamt in Verbindung zu setzen, das für die Besteuerung einer Direktzuwendung des veranlassenden Gesellschafters nach § 35 ErbStG zuständig wäre. Das letztgenannte Finanzamt teilt dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt die Vorschenkungen und die für die Zusammenrechnung notwendigen Informationen mit und ist in ein etwaiges Rechtsbehelfsverfahren, soweit es um die Anwendung des § 15 Abs. 4 ErbStG geht, von dem zuständigen Finanzamt im Wege der Amtshilfe einzubinden. Zum Zweck der künftigen zutreffenden Zusammenrechnung aller Vorerwerbe im Sinne des § 14 ErbStG sind die Erkenntnisse bei dem Finanzamt zusammenzuführen, das für die Direktzuwendung des veranlassenden Gesellschafters zuständig wäre. Das für die Besteuerung der Zuwendung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zuständige Finanzamt teilt diesem daher die insoweit benötigten Veranlagungsdaten mit. Zudem haben alle beteiligten Finanzämter einander zeitnah über eventuell später eintretende Änderungen zu unterrichten, die Auswirkungen im Rahmen des § 14 ErbStG haben können.

1.3 Zusammenarbeit der Finanzämter

1.3.1 Pflichten des Wohnsitzfinanzamts des Erblassers/Schenkers bzw. des Erwerbers

Die Finanzämter (einschließlich der Prüfungsdienste und der Steuerfahndung) haben den für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämtern mitzuteilen:

  1. die ihnen bekannt gewordenen Vermögensanfälle unter Lebenden (freigebige Zuwendungen und Zweckzuwendungen) mit Ausnahme derjenigen, die von einem inländischen Gericht oder Notar beurkundet worden sind,

  2. Verträge, bei denen zu vermuten ist, dass sie eine gemischte oder verdeckte Schenkung enthalten,

  3. Vereinbarungen über die Gewährung einer überhöhten Gewinnbeteiligung unter Angabe des Gewinnübermaßes,

  4. den auf Grund des Gesellschaftsvertrags einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu Lebzeiten oder durch Tod erfolgenden Übergang seines Gesellschaftsanteils oder eines Teils desselben auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft,

  5. auf Anforderung des Erbschaftsteuerfinanzamts die Zusammensetzung und die Höhe des dem Finanzamt bekannten Erblasservermögens einschließlich der festgestellten Einheitswerte bzw. Bedarfswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, soweit das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt diese Werte nicht selbst unmittelbar abfragen kann; bei Gewerbebetrieben sind möglichst eine Kopie der letzten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Wirtschaftsjahre, bei Personengesellschaften zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrags beizufügen, bei vermieteten Grundstücken ist möglichst die Jahresmiete anzugeben,

  6. die ihnen bekannt gewordenen Erwerbe von Vermögensgegenständen, insbesondere von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsgrundstücken aus dem Nachlass (Vermögen) eines nicht im Inland wohnhaften Erblassers (Schenkers),

  7. die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle und Schenkungen solcher Personen, die zur Zeit ihres Todes oder der Ausführung der Zuwendung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes unterlagen, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, des inländischen Vertreters des Erblassers (Schenkers) und soweit bekannt des Nachlasses (des geschenkten Vermögens) und der Erwerber,

  8. die ihnen bekannt gewordenen Sachverhalte, die zum Wegfall der Steuerentlastungen nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 4b oder Nr. 4c ErbStG (Familienheim, siehe Tz. 1.9) führen,

  9. alle bereits erfassten unbeschränkt steuerpflichtigen, nicht nach § 5 KStG steuerbefreiten Stiftungen und Familienvereine,

  10. alle ihnen bekannt gewordenen Fälle der Aufhebung oder Auflösung von Stiftungen, Vereinen und Vermögensmassen, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist,

  11. alle bekannt gewordenen Fälle, in denen steuerbegünstigte Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht mehr erfüllen, weil sie satzungsmäßig oder tatsächlich gegen die Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) verstoßen haben; dazu gehören auch die Fälle, in denen die Vermögensbindung von Anfang an steuerlich als nicht ausreichend gilt (§ 61 Abs. 3, § 63 Abs. 2 AO),

  12. Anzeigen der auszahlenden Stellen nach § 43 Abs. 1 Satz 6 EStG.

1.3.2 Pflichten der für die Feststellung nach § 151 Abs. 1 BewG zuständigen Finanzämter
1.3.2.1 Pflichten der Lagefinanzämter im Rahmen des Feststellungsverfahrens

Die Lagefinanzämter stellen fest:

  1. bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen

    1. den Grundbesitzwert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG),

    2. die Summe der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG,

    3. die Summe der gemeinen Werte des jungen Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG,

    4. die Summe der gemeinen Werte der Schulden,

    5. die Anzahl der Beschäftigten des Betriebes zur Prüfung der Anwendung der Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3 und 4 ErbStG),

    6. die Ausgangslohnsumme zur Prüfung der Anwendung der Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3, 4 und 10 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ErbStG).

  2. bei Grundvermögen oder teilweise zu betrieblichen Zwecken genutzten Grundstücken den Wert des Grundstücks (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG).

In der Mitteilung über den festgestellten Grundbesitzwert teilt das Lagefinanzamt nachrichtlich folgende Angaben mit:

  • Aufteilung des Grundbesitzwerts bei nicht ausschließlich betrieblicher Nutzung:

    Das Lagefinanzamt teilt den insgesamt festgestellten Grundbesitzwert mit. Das Betriebsfinanzamt teilt dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit, in welchem Umfang das Grundstück als Grundvermögen zum Vermögensanfall gehört (vgl. Tz. 1.3.2.2).

  • Nachrichtliche Angaben

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Gesamte Wohn- und Nutzfläche der Gebäude/des Gebäudes
    Die Angabe wird als Ausgangsgröße zur Berechnung des Flächenverhältnisses benötigt.
    Wohnfläche einer bisher vom Rechtsvorgänger selbst genutzten Wohnung
    Die Angabe wird zur Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG (Familienheim) benötigt (> R E 13.3 Abs. 2 ErbStR 2011).
    Gesamte Wohnfläche der zu Wohnzwecken vermieteten Gebäude oder Gebäudeteile
    Die Angabe wird zur Anwendung des § 13d ErbStG benötigt (> R E 13c Abs. 3 ErbStR 2011).
    Art und Höhe einer im Rahmen des nachgewiesenen gemeinen Werts des Grundstücks (§ 198 BewG) abgezogenen Belastung (Wohnrecht, Nießbrauchsrecht)
    Die Angabe wird zur Vermeidung der Doppelberücksichtigung der Belastung benötigt (§ 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG).
    Verbindlichkeiten i. S. d. § 158 Abs. 5 BewG, die im Rahmen der Ermittlung des Werts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (unter Zuordnung zum Wirtschaftsteil, zum Wohnteil oder zum Teil der Betriebswohnungen) berücksichtigt wurden
    Die Angabe wird zur Vermeidung der Doppelberücksichtigung der Belastung benötigt (§ 10 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 6 ErbStG).
    Nutzungsrechte, die im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 165 Abs. 3, § 167 Abs. 4 BewG berücksichtigt wurden
    Die Angabe wird zur Vermeidung der Doppelberücksichtigung der Belastung benötigt (§ 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG).
1.3.2.2 Pflichten der Betriebsfinanzämter im Rahmen des Feststellungsverfahrens und der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)

Die Betriebsfinanzämter stellen fest (wenn die Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung von Bedeutung sind und soweit es nicht land- und forstwirtschaftliches Vermögen betrifft [siehe Tz. 1.3.2.1]):

  1. den Wert des Betriebsvermögens, des Anteils am Betriebsvermögen oder den Wert von nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG),

  2. die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG,

  3. die Summe der gemeinen Werte der jungen Finanzmittel im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG,

  4. die Summe der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG,

  5. die Summe der gemeinen Werte des jungen Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG,

  6. die Summe der gemeinen Werte der Schulden (§ 13b Abs. 10 ErbStG),

  7. die Anzahl der Beschäftigten des Betriebs zur Prüfung der Anwendung der Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3 und 4 ErbStG),

  8. die Ausgangslohnsumme des Betriebs zur Prüfung der Anwendung der Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3, 4 und 10 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ErbStG).

Die Feststellungen unter b) bis h) sind auch durchzuführen, wenn es sich um ein börsennotiertes Unternehmen (§ 11 Abs. 1 BewG) handelt und deshalb keine Feststellung des Werts des Anteils nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG erfolgt (vgl. §§ 13a Abs. 4 Satz 2 und 13b Abs. 10 Satz 4 ErbStG).

Die Anwendung der Investitionsklausel nach § 13b Abs. 5 ErbStG kann zu einer Änderung der Feststellung der Werte des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel und der jungen Finanzmittel führen. Entsprechende Anträge auf Änderung der Feststellungsbescheide sind durch den Steuerpflichtigen beim Betriebsfinanzamt zu stellen.

Folgende Angaben werden nachrichtlich mitgeteilt:

  1. sofern Grundbesitz sowohl zum Betriebsvermögen als auch zum Grundvermögen gehört, der Anteil, mit dem das Grundstück zum Grundvermögen gehört.

  2. der Umfang und der Wert des ausländischen Vermögens, welches im festgestellten Wert enthalten ist, aber einer Betriebsstätte in einem Drittstaat dient, zur Prüfung des Vorliegens begünstigungsfähigen Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, jeweils bezogen auf die einzelne übertragene wirtschaftliche Einheit.

  3. ob das Unternehmen nach seinem Hauptzweck einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient (§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG). Diese Angabe ist Voraussetzung für die Gewährung des Sockelbetrags nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG.

  4. das Vorliegen der Voraussetzungen und der Prozentsatz des Vorwegabschlags nach § 13a Abs. 9 ErbStG, wenn das Erbschaftsteuerfinanzamt diese Angaben angefordert hat. Bei Personengesellschaften werden in diesen Fällen auch die Werte des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden im Gesamthandsvermögen mitgeteilt.

1.3.2.3 Pflichten der Verwaltungsfinanzämter für vermögensverwaltende Gemeinschaften/Gesellschaften

Das Verwaltungsfinanzamt unterrichtet das Erbschaftsteuerfinanzamt nach Eingang der Aufforderung zur Feststellung des Anteils am Wert von anderen Vermögensgegenständen und Schulden, die mehreren Personen zustehen, wenn zum Vermögen der Gemeinschaft/Gesellschaft

  • inländischer Grundbesitz,

  • inländisches Betriebsvermögen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder

  • Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland

gehören (> H B 151.6 ErbStH 2011). Dabei sind die Bezeichnung der wirtschaftlichen Einheit und deren Lage bzw. der Sitz/die Geschäftsleitung anzugeben.

Die dazu erforderlichen Feststellungen werden durch die Erbschaftsteuerfinanzämter bei dem jeweiligen Lage- bzw. Betriebsfinanzamt angefordert.

Das Verwaltungsfinanzamt stellt den Anteil am Wert von anderen Vermögensgegenständen und Schulden, die mehreren Personen zustehen, fest (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG).

Eine Feststellung nach § 13a Abs. 4 und § 13b Abs. 10 ErbStG erfolgt nicht, da insoweit kein begünstigungsfähiges Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG vorliegt.

1.3.2.4 Pflichten der Lagefinanzämter im Zusammenhang mit der Überwachung der Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a, 13c, 19a und 28a ErbStG

Die Lagefinanzämter teilen in den Fällen der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft dem Erbschaftsteuerfinanzamt im Wege der Amtshilfe mit:

  1. die Veräußerung von Vermögen im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG (Wirtschaftsteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs) sowie selbst genutzter Grundstücke, die nach § 159 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen sind, und ob in diesen Fällen eine Reinvestition vorgenommen wurde (§ 13a Abs. 6 Satz 3 und 4 ErbStG),

  2. die Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn dies dazu führt, dass der Betrieb als Stückländerei zu qualifizieren ist oder das Vermögen nicht mehr auf Dauer dem Betrieb zu dienen bestimmt ist (z. B. gewerbliche Nutzung),

  3. das Ausscheiden (z. B. aufgrund Veräußerung, Entnahme) wesentlicher Wirtschaftsgüter eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und ob im Fall der Veräußerung eine Reinvestition vorgenommen wurde (§ 13a Abs. 6 Satz 3 und 4 ErbStG),

  4. die Qualifizierung des bisherigen Betriebs oder einzelner Flächen innerhalb der Behaltensfrist als Stückländerei (Verpachtung von Flächen an einen anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft für mindestens 15 Jahre),

  5. den Wegfall der Selbstbewirtschaftung von Grundstücken im Sinne des § 159 BewG,

  6. nach Ablauf der Behaltensfrist und Aufforderung durch das Erbschaftsteuerfinanzamt den Umfang der Entnahmen/Ausschüttungen, der Einlagen und der Gewinne oder Gewinnanteile (§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 ErbStG, § 13a Abs. 6 Satz 1 ErbStG, § 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 6).

Die Mitteilungen nach a) bis e) sind zu fertigen, sobald das zuständige Lagefinanzamt von einer schädlichen Verfügung Kenntnis erlangt. Dies gilt auch, wenn die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist.

Zusätzlich stellen die Lagefinanzämter nach Ablauf der Lohnsummenfrist (§ 13a Abs. 3 Satz 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 ErbStG) aufgrund einer Aufforderung durch das Erbschaftsteuerfinanzamt die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 4 ErbStG) fest.

Wenn das Lagefinanzamt die Angaben nicht aus seinen Steuerakten entnehmen kann, hat das Lagefinanzamt diese bei dem für die ertragsteuerliche Behandlung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Finanzamt im Wege der Amtshilfe anzufordern.

1.3.2.5 Pflichten der Betriebsfinanzämter im Zusammenhang mit der Überwachung der Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a, 13c, 19a und 28a ErbStG

Die Betriebsfinanzämter teilen dem Erbschaftsteuerfinanzamt im Wege der Amtshilfe mit:

  1. nach Ablauf der Behaltensfrist und Aufforderung durch das Erbschaftsteuerfinanzamt den Umfang der Entnahmen/Ausschüttungen, der Einlagen und der Gewinne oder Gewinnanteile (§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 ErbStG, § 13a Abs. 6 Satz 1 ErbStG, § 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 6 ErbStG),

  2. ob innerhalb der Behaltensfrist wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert, ins Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden. Zwecken zugeführt wurden oder der Betrieb aufgegeben oder veräußert wurde (schädliche Verfügung nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 4 ErbStG, § 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 6 ErbStG).

    In diesem Zusammenhang ist auch mitzuteilen, ob eine dieser wesentlichen Betriebsgrundlagen zum jungen Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG) oder zum jungen Betriebsvermögen (§ 200 Abs. 4 BewG) gehörte,

  3. ob innerhalb der Behaltensfrist andere Verfügungen getätigt wurden, die nach § 13a Abs. 6 ErbStG zu einem Wegfall der Verschonungen führen.

    In diesem Zusammenhang ist auch mitzuteilen, ob in diesen Fällen eine Reinvestition vorgenommen wurde (§ 13a Abs. 6 Satz 3 und 4 ErbStG).

Die Mitteilungen nach b) und c) sind zu fertigen, sobald das zuständige Betriebsfinanzamt von einer schädlichen Verfügung Kenntnis erlangt. Dies gilt auch, wenn die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist.

Hat das Erbschaftsteuerfinanzamt Angaben zu dem Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG angefordert, sind folgende Vorgänge sofort zu melden, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer eintreten:

  1. eine Änderung der Entnahmebegrenzung, die eine Entnahme bzw. Ausschüttung von mehr als 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns ermöglicht; Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt,

  2. eine Änderung der Verfügungsbeschränkung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft, sodass eine Verfügung auf andere Personen als Mitgesellschafter, Angehörige im Sinne des § 15 AO oder eine Familienstiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) zulässig wird,

  3. eine Änderung der Abfindungsbeschränkung für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft,

  4. ein Gesellschafter tätigt in einem Wirtschaftsjahr Entnahmen oder erhält Ausschüttungen, die 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttung aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns übersteigen. Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttung aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt. Dies gilt unabhängig von der Person des Gesellschafters,

  5. ein Gesellschafter überträgt eine Beteiligung an der Personengesellschaft oder einen Anteil an der Kapitalgesellschaft auf andere Personen als Mitgesellschafter, Angehörige im Sinne des § 15 AO oder eine Familienstiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG),

  6. im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft wird eine Abfindung gezahlt, die die im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung festgelegte Abfindungsbeschränkung übersteigt.

Zusätzlich stellen die Betriebsfinanzämter nach Ablauf der Lohnsummenfrist (§ 13a Abs. 3 Satz 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 ErbStG) aufgrund einer Aufforderung durch das Erbschaftsteuerfinanzamt die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 4 ErbStG) fest.

1.3.2.6 Erteilung einer verbindlichen Auskunft – Zuständigkeit des Erbschaftsteuerfinanzamts oder des Betriebs-/Lagefinanzamts

Die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft richtet sich danach, welches Finanzamt bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig wäre (§ 89 Abs. 2 AO).

Sind mehrere Finanzämter zuständig, kann zwischen diesen für die Erteilung der verbindlichen Auskunft eine Zuständigkeitsvereinbarung analog § 27 AO getroffen werden, wenn der Betroffene zustimmt. Insoweit wird auf die Regelungen zur Zuständigkeit eines Finanzamts nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO hingewiesen, s. auch AEAO zu § 89, Nr. 3.3.2, insbesondere Nr. 3.3.2.3. Diese (grundsätzlich mehrere Steuerarten betreffenden) Regelungen sind hier analog anwendbar. Die Möglichkeit einer Zuständigkeitsvereinbarung gilt aber ausschließlich für Zwecke der Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Steuern bzw. für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bleibt davon unberührt.

Bei Anträgen in Zusammenhang mit der Steuerbegünstigung des Unternehmensvermögens nach §§ 13a, 13c, 19a oder 28a ErbStG können sowohl das Betriebs-/Lagefinanzamt als auch das Erbschaftsteuerfinanzamt sachlich zuständig sein, da die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung sowohl bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer als auch im Rahmen der Feststellungen zu prüfen sind.

Für die Zuständigkeit gelten folgende Grundsätze:

Sind die Rechtsfragen, zu denen eine verbindliche Auskunft beantragt wird, gerichtet auf

  1. festzustellende Merkmale im Rahmen der Feststellung nach § 151 BewG (z. B. Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zu einem Betrieb, Vermögensart, Bewertung),

  2. die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und/oder die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 4 ErbStG) oder

  3. das Verwaltungsvermögen, das junge Verwaltungsvermögen, die Finanzmittel, die jungen Finanzmittel und/oder die Schulden und/oder das Vorliegen von Rückausnahmetatbeständen bei solchen Wirtschaftsgütern (§ 13b Abs. 10 ErbStG),

hat das Betriebs-/Lagefinanzamt über den Antrag zu entscheiden. Dies gilt auch bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen.

Sind die Rechtsfragen, zu denen eine verbindliche Auskunft beantragt wird, allein darauf gerichtet, ob

  1. begünstigungsfähiges Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG oder begünstigtes Vermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG vorliegt,

  2. die Voraussetzungen des Vorwegabschlags nach § 13a Abs. 9 ErbStG erfüllt sind oder

  3. eine schädliche Verfügung nach § 13a Abs. 6 ErbStG gegeben ist,

hat das Erbschaftsteuerfinanzamt über den Antrag zu entscheiden. Es kann dazu die Amtshilfe des Betriebs-/Lagefinanzamts in Anspruch nehmen.

1.4 Pflichten gegenüber anderen Finanzämtern

Die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter haben Kontrollmitteilungen an die für die Einkommensteuer zuständigen Finanzämter zu übersenden

  • für die Steuerakten des Erblassers, wenn der Reinwert des Nachlasses mehr als 250 000 EUR beträgt,

  • für die Steuerakten des Erwerbers, wenn der erbschaftsteuerliche Bruttowert mehr als 250 000 EUR beträgt.

Die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter übermitteln dem für die Einkommensteuer des Erwerbers zuständigen Finanzamt auf dessen Anfrage die für die Ermittlung der Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer nach § 35b EStG notwendigen Angaben.

1.5 Prüfung der Unterlagen; Aufbewahrung erledigter Unterlagen

1.5.1 Vollständigkeit der Anzeigen der Standesämter

Nach Eingang der Anzeigen hat das Erbschaftsteuerfinanzamt anhand der laufenden Nummern des Sterbebuchs bzw. der Sterbeurkunden zu prüfen, ob das Standesamt die Sterbefälle lückenlos mitgeteilt hat. Das Fehlen einzelner Nummern ist alsbald aufzuklären (§ 97 BuchO 2016 i. V. m. § 105 Abs. 2 BuchO a. F.) [2].

1.5.2 Zuständigkeit

Das Finanzamt hat nach Eingang der Unterlagen (Tz. 1.1, 1.2 und 1.3.1) zu prüfen, ob es örtlich zuständig ist (§ 35 ErbStG). Ist es nicht zuständig, hat es die Unterlagen an das zuständige Finanzamt abzugeben. Die Übersendung kann unterbleiben, wenn außer einer Sterbefallanzeige/eines Auszugs aus der Totenliste keine weiteren Anzeigen und Unterlagen eingegangen sind (§ 97 BuchO 2016 i. V. m. § 107 BuchO a. F.).

1.5.3 Sachliche Prüfung der Unterlagen; Aufbewahrung erledigter Unterlagen; Erbschaftsteuerliste; Schenkungsteuerliste
  • Die Unterlagen sind daraufhin zu prüfen, ob eine Steuerpflicht gegeben ist oder ob Steuerfreiheit in Betracht kommt. Dazu sind erforderlichenfalls auch andere Akten (z. B. Einkommensteuerakten) heranzuziehen.

  • Ergibt die Prüfung Steuerfreiheit, ist dies in den Unterlagen zu vermerken (§ 97 BuchO 2016 i. V. m. § 109 Abs. 2 BuchO a. F.). Die erledigten Unterlagen (Freibelege) sind geordnet aufzubewahren.

  • Soweit der Fall nicht nach Buchstabe b zu erledigen ist oder die weitere Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Eingang der ersten Unterlagen eine Entscheidung über die Steuerpflicht noch nicht zulässt, ist der Fall in eine der nach § 97 BuchO 2016 i. V. m. §§ 104 und 109 BuchO a. F. zu führenden Steuerlisten einzutragen, soweit der Steuerfall nicht in einem automatisierten Verfahren überwacht wird (§ 97 BuchO 2016 i. V. m. § 97 Abs. 1 BuchO a. F.). Steuerfreie Fälle, die steuerpflichtig werden können, sind zu überwachen.

1.6 Übersendung von Steuererklärungsvordrucken (§ 31 ErbStG)

Ergibt die Prüfung nach Tz. 1.5.3 eine Steuerpflicht, so ist zum Zwecke der Steuerermittlung dem Erwerber oder der nach § 31 ErbStG sonst in Betracht kommenden Person eine Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuererklärung zu übersenden. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen die Unterlagen der Tz. 1.1, 1.2 und 1.3.1 noch keine endgültige Entscheidung über die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit des Falles zulassen. Der Eingang der Erklärungen ist zu überwachen.

1.7 Vereinfachte Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen

  1. Die Übersendung amtlicher Steuererklärungsvordrucke kann unterbleiben, wenn die Aufklärung der für die Steuerpflicht erheblichen Verhältnisse bereits durch die Beantwortung bestimmter einzelner Fragen zu erwarten ist. In diesen Fällen genügt die Übersendung eines entsprechenden Fragebogens oder einer vereinfachten Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuererklärung.

  2. Gehört zum Erwerb eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG von bis zu 1 % (gezeichneter Anteil bzw. Einlagewert maximal 100 000 EUR), kann auf die Feststellung der Bedarfswerte für das Vermögen der Gesellschaft/Gemeinschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BewG verzichtet werden. Der Wert ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei können die Werte aus der Mitteilung der Gesellschaft/Gemeinschaft über das aufgegliederte Vermögen zum Bewertungsstichtag bzw. zum 1. Januar des Jahres der Steuerentstehung grundsätzlich übernommen werden.

  3. Gehört zum Erwerb eine Beteiligung an einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Gesellschaft von bis zu 1 % (Einlage maximal 100 000 EUR), kann auf die Feststellung der Bedarfswerte für das Vermögen der Gesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG verzichtet werden. Der Wert ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei können die Werte aus der Mitteilung der Gesellschaft über den Wert des Anteils bzw. der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag bzw. zum 1. Januar des Jahres der Steuerentstehung grundsätzlich übernommen werden.

    Ob die Beteiligung als begünstigtes Vermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG zu behandeln ist, richtet sich nach der Art der Tätigkeit der Gesellschaft. Sie muss im Zweifel durch Anfrage des Erbschaftsteuerfinanzamts beim Betriebsfinanzamt oder bei der jeweiligen Gesellschaft geklärt werden. Bei Beteiligungen an Immobiliengesellschaften ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie nicht zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b ErbStG gehören.

  4. Gehören zum Erwerb nicht börsennotierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft von bis zu 1 % (Anteil am Nenn-/Stammkapital max. 100 000 EUR), kann auf die Feststellung des Bedarfswerts für die Anteile nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG verzichtet werden. Der Wert ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei können die Werte aus der Mitteilung der Gesellschaft über den Anteilswert zum Bewertungsstichtag bzw. zum 1. Januar des Jahres der Steuerentstehung grundsätzlich übernommen werden.

Es bleibt den Finanzämtern unbenommen, in begründeten Einzelfällen die Feststellung des Bedarfswerts zu veranlassen.

1.8 Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt

Wird für bewegliche Gegenstände, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die Steuerbegünstigung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Anspruch genommen, hat das Finanzamt die Vorlage eines Verzeichnisses der Gegenstände unter Angabe ihres Werts zu verlangen.

Der Nachweis darüber, dass die Erhaltung von Grundbesitz, Teilen von Grundbesitz oder beweglichen Gegenständen wegen der Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) und dass solcher Grundbesitz, solche Teile von Grundbesitz oder solche beweglichen Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden, ist durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde zu führen.

Entsprechendes gilt für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).

1.9 Steuerbefreiung für das Familienheim

Nach näherer Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG ist der Erwerb des Familienheimes von Todes wegen durch den Ehegatten, den Lebenspartner bzw. die Kinder/Kinder vorverstorbener Kinder des Erblassers steuerfrei. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Erwerber das Objekt nach dem Erwerb zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Gibt er innerhalb dieser zehn Jahre die Selbstnutzung auf, entfällt die Steuerbefreiung grundsätzlich vollständig. In den Fällen, in denen im Rahmen der Vorprüfung des Steuerfalles mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Selbstnutzung durch den Erwerber ohne schuldhaftes Zögern ausgegangen werden kann, kann auf einen Aufgriff des Falls verzichtet werden, wenn bei einer Zusammenrechnung des überschlägigen Wertes des auf den Erwerber entfallenden steuerfreien Familienheimes mit seinem übrigen Erwerb die dem Erwerber zustehenden Freibeträge nach §§ 16 und 17 ErbStG sowie ggf. den steuerfreien Zugewinnausgleich nach § 5 ErbStG um nicht mehr als 15 000 EUR überschritten werden. Es ist weiter entsprechend Tz. 1.5.3 Buchst. b zu verfahren.

2. Festsetzungsverfahren

2.1 Steuerbescheid

Über die Festsetzung der Steuer ist für jeden Steuerschuldner unter einer besonderen Steuernummer ein Steuerbescheid zu erteilen (§ 28 BuchO 2016). In Schenkungsfällen ist grundsätzlich für jeden Erwerb ein Steuerbescheid zu erteilen.

Kann die Steuer nicht sofort endgültig festgesetzt werden, ist sie insbesondere bei höheren Steuerbeträgen alsbald nach Bekanntwerden des Steuerfalls gemäß §§ 164, 165 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bzw. vorläufig festzusetzen. Die Ungewissheiten sind mit der gebotenen Sorgfalt in angemessener Zeit zu klären.

2.2 Zahlungsfrist

Die Zahlungsfrist (§ 220 AO) ist in der Regel auf einen Monat zu bemessen.

3. Erhebungsverfahren

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die auf Grund einer Festsetzung anzunehmen oder auszuzahlen ist, ist auf Grund dieser Festsetzung zum Soll zu stellen (§ 61 BuchO 2016). Die oberste Finanzbehörde eines Landes oder die von ihr beauftragte Stelle kann hierzu nähere Anordnungen treffen.

4. Steuerüberwachung

4.1 Überwachungsfälle

Die Fälle, in denen die Versteuerung ausgesetzt ist oder in denen aus anderen Gründen eine Steuerfestsetzung nachträglich erforderlich werden kann, sind zu überwachen (§ 97 BuchO 2016 i. V. m. § 110 BuchO a. F.). Zu überwachen ist insbesondere

  1. der Eintritt einer Nacherbfolge oder der Fälligkeit eines Nachvermächtnisses im Fall des § 6 Abs. 3 ErbStG,

  2. der Wegfall der Steuerbegünstigung in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4b, 4c, 13 und 16 Buchst. b und c ErbStG,

  3. der Wegfall der Steuerbegünstigungen in den Fällen der §§ 13a, 13c und 19a ErbStG,

  4. der Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung des Vorwegabschlags nach § 13a Abs. 9 ErbStG und der tatsächliche Vollzug der Beschränkungen,

  5. der Eintritt der auflösenden Bedingung im Sinne des § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG im Fall einer Begünstigung nach § 28a ErbStG,

  6. die Beendigung der Aussetzung (Teilaussetzung) der Versteuerung in den Fällen des § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG a. F. oder des § 31 ErbStG a. F. (vor dem ),

  7. der vorzeitige Wegfall von Lasten (§ 14 Abs. 2 BewG), soweit nicht bereits ein anderer Überwachungstatbestand Anwendung findet,

  8. der Eintritt der aufschiebenden Bedingung oder des Ereignisses in den Fällen der §§ 4 und 8 BewG,

  9. der Eintritt der auflösenden Bedingung oder des Ereignisses in den Fällen der §§ 7 und 8 BewG, soweit nicht bereits ein anderer Überwachungstatbestand Anwendung findet, und

  10. der Wegfall der Voraussetzungen für die Stundung in den Fällen des § 28 ErbStG.

Von einer Überwachung kann abgesehen werden, wenn die später zu erhebende Steuer voraussichtlich 1 000 EUR für den einzelnen Beteiligten nicht übersteigen wird.

Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten oder Lebenspartnern ist der Eintritt der Erbfolge durch den Tod des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners in der Regel nicht zu überwachen.

4.2 Überwachungsanordnung

In der Überwachungsanordnung sind anzugeben

  1. der Gegenstand, der Grund und die Dauer der Überwachung,

  2. in welcher Weise und in welchen Fristen (vgl. Tz. 4.4) festzustellen ist, ob der Grund für die Überwachung weggefallen ist.

4.3 Überwachungsliste

Die Überwachungsfälle sind nach der sonstigen Erledigung des Steuerfalls aus der Erbschaftsteuerliste, Schenkungsteuerliste oder den sonstigen Unterlagen in eine besondere Überwachungsliste zu übertragen, die fortlaufend zu führen ist. Die Überwachungsliste kann auch in Karteiform oder einem automatisierten Verfahren (§ 97 BuchO 2016) geführt werden.

4.4 Bearbeitung der Überwachungsfälle

In Zeitabschnitten von höchstens drei Jahren ist festzustellen, ob der Grund für die Überwachung noch fortdauert. Das Datum der Wiedervorlage der Akten zu dem jeweils nächsten Zeitpunkt, zu dem die Überwachung endet (z. B. in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4b, 4c, 13 und 16 Buchst. b und c, § 13a Abs. 3, 6, 9 und 10, § 19a Abs. 5 ErbStG, § 14 Abs. 2 BewG), ist in der dafür vorgesehenen Spalte der Überwachungsliste zu vermerken. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Tages, an dem die Akten wieder vorgelegt worden sind.

In den Fällen der §§ 13a, 13c und 19a ErbStG ist es ausreichend, wenn eine Überprüfung in dem Jahr erfolgt, in dem die Behaltensfrist endet. Die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG sind erstmals zusammen mit der Überprüfung der Behaltensvoraussetzungen nach § 13a Abs. 6 ErbStG zu überwachen und danach nach Ablauf des zehnten Jahres, des 15. Jahres und am Ende des zwanzigjährigen Zeitraums.

In den Fällen des § 28a ErbStG ist eine Überprüfung in dem Jahr vorzunehmen, in dem die siebenjährige Behaltensfrist nach § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ErbStG endet, und zusätzlich in dem Jahr, in dem der zehnjährige Nacherwerbszeitraum nach § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ErbStG endet.

4.5 Erledigung der Überwachung

Ist die Überwachung abgeschlossen, ist dies in der Überwachungsliste (Überwachungskartei) zu vermerken. Der Fall ist nur in die laufende Steuerliste zu übernehmen, wenn eine Steuer zu erheben ist.

Hat sich die Überwachung nur teilweise erledigt, so ist entsprechend zu verfahren.

5. Anwendung

Dieser Erlass ist auf alle Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht. Der Erlass vom (BStBl 2012 I S. 712) ist für Erwerbe, für die die Steuer vor dem entstanden ist, weiterhin anzuwenden.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - 3 - S 371.5/24
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat - 34 - S 3715 - 4/1
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 3715 - 1/2017 - 4
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - 36 - S 3715 - 2017#002
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 3715 - 1/2015 - 8/2017 - 13-5
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S 3715 - 2017/003 - 53
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 3715 A - 005 - II 6a
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV - S 3900 - 00000 - 2011/004 - 004
Niedersächsisches Finanzministerium - S 3715 - 22 - 351
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 3715 - 2 - V A 6
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz - S 3715 A - 17 - 052 - 448
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa - B/5 - S 3715 - 1#001
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 35 - S 3715/3/138 - 2017/61462
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 42 - S 3715 - 11
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 35 - S 3715 - 006
Thüringer Finanzministerium - S 3715 A - 01/2017


Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 53
ZAAAG-71457

1Werden die Anzeigen der Standesämter elektronisch übermittelt, sind die Vollständigkeit und die fortlaufende Reihenfolge der Datenübermittlung elektronisch sicherzustellen. Die personelle Führung des Verzeichnisses ist in diesen Fällen entbehrlich.

2Werden die Anzeigen der Standesämter elektronisch übermittelt, sind die Vollständigkeit und die fortlaufende Reihenfolge der Datenübermittlung elektronisch sicherzustellen.