Gründe
Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat vor dem Finanzgericht (FG) erfolglos gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) vom ... Juni 2001 geklagt. Das FG hat ausgeführt, nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung habe der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, weil alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorgelegen hätten.
Gegen dieses Urteil des FG hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm hierfür eine Rechtsvertretung zu stellen. Prozesskostenhilfe begehrt der Antragsteller nach seinem ausdrücklichen Bekunden nicht.
Der Antrag auf Stellung einer Rechtsvertretung ist als Antrag auf Beiordnung eines sog. Notanwalts i.S. des § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO) für die Einlegung einer formgerechten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil zu werten. Der Antrag ist zwar statthaft, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.
1. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Vorschrift ist seit Einführung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs gemäß § 155 FGO sinngemäß anzuwenden (, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57). Das gilt auch jetzt noch, nachdem die Regelung des Vertretungszwangs vor dem BFH in die FGO eingegliedert worden ist (vgl. § 62a FGO). Weitergehend als im zivilprozessualen Anwaltsprozess kommen als Notanwälte vor dem BFH nicht nur Rechtsanwälte, sondern alle Personen in Betracht, die gemäß § 62a FGO zur Vertretung vor dem BFH berechtigt sind. Für die Stellung des Antrags selbst gilt der Vertretungszwang nicht (BFH-Beschlüsse vom GrS 5/82, BFHE 140, 408, 411, BStBl II 1984, 439, und vom I B 44/94, BFH/NV 1995, 424).
2. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.
Zur Begründetheit eines Antrags nach § 155 FGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO gehört insbesondere, dass der Antragsteller hinreichend darlegt und glaubhaft macht, dass er zumindest eine gewisse Anzahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (Senatsbeschluss vom VII S 6/95, BFH/NV 1995, 1080, m.w.N.). Welche Personenzahl mindestens unter dieser Formulierung zu verstehen ist (s. dazu den Senatsbeschluss vom VII S 5/96, BFH/NV 1996, 627), bedarf hier keiner Entscheidung, da der Antragsteller hierzu überhaupt nichts vorgetragen hat. Augenscheinlich hat er sich nicht der Mühe unterzogen, einen zur Übernahme seiner Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten zu finden. Die Voraussetzungen des § 78b ZPO für die Bestellung eines Notanwalts durch den BFH sind schon aus diesem Grund nicht erfüllt. Es kann daher dahinstehen, ob der Antrag des Antragstellers auch deshalb abzulehnen wäre, weil seine Rechtsverfolgung, d.h. die von einer vor dem BFH vertretungsbefugten Person nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG, mutwillig oder in der Sache aussichtslos erscheint. Die vom Antragsteller bereits persönlich eingelegte Beschwerde wäre ohnehin, sollte sie nicht demnächst zurückgenommen werden, wegen Nichteinhaltung des Vertretungszwangs kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Bei dem Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, für das Gerichtsgebühren nicht entstanden sind (, BFH/NV 1996, 157).
Fundstelle(n):
MAAAA-68793