Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde
Gesetze: § 90 EnWG
Instanzenzug: Az: VI-3 Kart 113/13 (V)
Gründe
1Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (, juris Rn. 1; Beschluss vom - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).
2Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren gem. § 90 EnWG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin anzuordnen (, juris Rn. 2).
3In Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts wird der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.849.000 € festgesetzt.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:081117BENVR49.15.0
Fundstelle(n):
AAAAG-71422