Das Finanzamt kann Steuerschuldner, die ihre Steuern in bar zahlen möchten, an ein von ihm ermächtigtes Kreditinstitut verweisen,
bei dem die Finanzbehörde ein Bankkonto unterhält. Dabei kann die Einzahlung an weitere Voraussetzungen, z.B. 3eine Bareinzahlungsgebühr,
Einschränkungen nach den Geldwäschegesetz, geknüpft werden.
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Kasse des Finanzamts nach der speziellen bundesgesetzlichen Regelung des
§ 224 Abs. 4 S. 1 AO für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen ist.
Die Bankgebühren für die Bareinzahlung stellen keine Kosten des Steuergläubigers bei der Entgegennahme von Bargeld dar, sondern
sind als Zustellkosten gemäß § 270 Abs. 1 BGB vom Steuerschuldner zu entrichten.
Fundstelle(n): AO-StB 2018 S. 78 Nr. 3 DB 2018 S. 18 Nr. 17 MAAAG-71405
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Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 12.12.2017 - 11 K 1497/16
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