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OLG Frankfurt/Main Urteil v. - 2 U 214/07

Leitsatz

Leitsatz:

»1. Die Zuordnung des Mietobjekts als Wohnräume oder sonstige Räume richtet sich nach dem vereinbarten vom Mieter verfolgten Vertragszweck. Wohnraum ist jeder zur dauernden privaten Benutzung im Sinne der Führung eines Haushaltes bestimmter Raum.

2. Zur Abgrenzung privater von geschäftlicher Nutzung bei Forschung und Vermögensverwaltung sowie dem Abstellen mehrerer privater Fahrzeuge«

Fundstelle(n):
NAAAG-71393

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 04.04.2008 - 2 U 214/07

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