Gründe
Der Antragsteller ist vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) mit Haftungsbescheid vom…2000 wegen rückständiger Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Nebenabgaben als —im Handelsregister eingetragener— Geschäftsführer der ”X-GmbH”, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren inzwischen mangels Masse eingestellt worden ist, in Anspruch genommen worden. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung organisiert der Antragsteller seit vielen Jahren sog. ...-Betriebe und hat im gesamten Bundesgebiet verschiedene GmbH's gegründet. Die dabei getätigten Umsätze seien nur in ganz geringem Umfang versteuert worden, vielmehr habe der Antragsteller, sobald ihn die Behörden aufgefordert hätten, Steuererklärungen abzugeben, jeweils den Sitz der in mehreren Städten befindlichen Betriebsstätten verlegt. Bei Durchsuchungen der Geschäftsräume seien Buchführungs- oder sonstige aufschlussgebende Unterlagen nicht gefunden und vom Antragsteller auch nicht beigebracht worden. Bei einer Überprüfung der Kontenbewegungen bei der Geschäftsbank seien dagegen umfangreiche Scheckeinreichungen und Bargeldeinzahlungen festgestellt worden. Gegenüber den Ermittlungsbehörden hätte der Antragsteller allerdings erklärt, er sei nur als Geschäftsführer vorgeschoben worden, die faktische Geschäftsführung hätten andere Personen innegehabt. Zudem sei er des Lesens und Schreibens kaum kundig und wäre schon deshalb gar nicht in der Lage gewesen, die Geschäftsführung auszuüben.
In der Einspruchsentscheidung hat das FA ausgeführt, die von der GmbH geschuldete Umsatzsteuer beruhe im Wesentlichen auf Voranmeldungen der GmbH und teilweise auf Umsatzsteuerfestsetzungen. Die festgesetzte Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag sei auf der Grundlage des Jahresabschlusses festgesetzt worden. Grundlage für die Festsetzung der rückständigen Umsatzsteuer 1998 sei die eingereichte —zusammengefasste— Umsatzsteuervoranmeldung für 1998 gewesen. Der Antragsteller hafte aufgrund der §§ 69 und 34 der Abgabenordnung (AO 1977) für die rückständigen Steueransprüche, weil er die ihm obliegenden Pflichten zur Zahlung der fälligen Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln nicht erfüllt habe. Seine Aussage, er sei nur Strohmann gewesen, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, da er den Jahresabschluss der GmbH zum unterschrieben und auch sonst wirtschaftliche Aktivitäten für die GmbH entwickelt habe. Das Vorbringen, tatsächlicher Geschäftsführer sei ein Rechtsanwalt gewesen, sei nicht nachvollziehbar. Eine Stellungnahme dazu, ob der Anteil der getilgten bzw. rückständig gebliebenen Steuerschulden dem Verhältnis der übrigen getilgten bzw. nicht getilgten Verbindlichkeiten entsprochen habe, habe der Kläger nicht abgegeben. Der Jahresabschluss vom und die —erklärten— hohen Umsätze des Jahres 1998 sprächen jedoch dafür, dass der GmbH im Haftungszeitraum ausreichende Mittel zur Tilgung der Schulden zur Verfügung gestanden hätten.
Mit der Klage hat der Antragsteller wörtlich beantragt:
”die Beklagte mit der Feststellung zu verurteilen, dass der Kläger der Beklagten nichts aufgrund des Haftungsbescheides schuldet sowie diesen einschließlich des hierzu ergangenen Rechtsmittelbescheides ersatzlos aufzuheben. Begründung erfolgt mittels gesondertem Schriftsatz.”
Das Finanzgericht (FG) hat dem Antragsteller in einer Verfügung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 79b Abs. 1 FGO —antragsgemäß— Fristverlängerung für die Begründung der Klage und zur Bezeichnung des Klagegegenstandes bis zum gewährt. Die Frist ist ungenutzt verstrichen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem ein Vertreter des Antragstellers erschienen ist, wurde beantragt, den Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben; hilfsweise Fristverlängerung für die Klagebegründung und ggf. mögliche Klageeinschränkung zu gewähren.
Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. In der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung heißt es: ”Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.” Der Antragsteller hat gegen dieses Urteil —persönlich— Revision eingelegt und unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.
Der Antrag ist unbegründet.
Die vom Antragsteller begehrte PKH unter Beiordnung eines vom Gericht zu bestellenden Prozessvertreters kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung —hier eine noch zu erhebende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision— gegen das den Haftungsbescheid als unzulässig abweisende Urteil des FG nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht die nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
An der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es bereits deshalb, weil sich der Antragsteller bei der Einlegung der ”Revision” nicht entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des FG durch eine der dort genannten Personen oder Gesellschaften hat vertreten lassen und das Rechtsmittel deshalb unzulässig ist. Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines Bevollmächtigten bei oder vor Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht jedoch, nachdem ihm PKH bewilligt und eine vertretungsberechtigte Person beigeordnet worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, wobei dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 2001, 54).
Die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt auch nicht schon deshalb, weil der Antragsteller —verleitet durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung, die dem FG-Urteil beigefügt worden ist— das nach dem Gesetz nicht zulässige Rechtsmittel der Revision hat einlegen wollen. Nach § 115 Abs. 1 FGO ist die Revision an den BFH gegen das Urteil des FG nur zulässig, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Da die Zulassung stets ausdrücklich durch besondere Entscheidung des FG erfolgen muss, reicht es für die Annahme, das FG habe die Revision zugelassen, nicht aus, dass dem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist, die von der Zulässigkeit der Revision ausgeht, ohne dass das FG sonst ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass es mit dieser Rechtsmittelbelehrung die Revision durch besondere Entscheidung aus einem der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründen zulassen will (vgl. Senatsbeschluss vom VII B 161/97, BFH/NV 1998, 484, und , BFH/NV 2001, 1581). Eine Rechtsmittelbelehrung, die dem Urteil durch Kanzleiversehen beigefügt worden ist und in der ohne Hinweis auf eine entsprechende Willensentscheidung des FG die Revision als zulässig benannt wird, ist keine Zulassung i.S. von § 115 Abs. 2 FGO (, BFH/NV 2000, 441). Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann nicht dazu führen, dass das nach dem Gesetzeswortlaut unzulässige Rechtsmittel als zulässig zu behandeln wäre (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 1997, 189, m.w.N.).
Gleichwohl kann die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht daran scheitern, dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung die Gewährung von PKH für eine Revision begehrt hat. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass im Falle der Gewährung von PKH unter Beiordnung eines rechtskundigen Prozessvertreters, dieser den Fehler in der Rechtsmittelbelehrung erkennen und das zutreffende Rechtsmittel der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) einlegen würde.
Allerdings ist einer noch einzulegenden Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Streitfall keine hinreichende Erfolgsaussicht beizumessen, weil ersichtlich keiner der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO, nach denen die Zulassung einer Revision gerechtfertigt wäre, vorliegt. Dem laienhaften Vorbringen des Antragstellers lässt sich insoweit entnehmen, dass er das Ergehen eines klageabweisenden Prozessurteils aufgrund der Versäumnis der nach § 65 Abs. 2 i.V.m. § 79b FGO gesetzten Ausschlussfrist zur korrekten Bezeichnung des Gegenstandes der Klage und Nachholung tatsächlicher Angaben zur Beschwer rügen will. Er beanstandet das Fehlen eines rechtlichen Hinweises des Gerichts auf eine mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ist der Ansicht, ihm sei jegliche Verteidigungsmöglichkeit abgeschnitten worden. Der Senat entnimmt diesem Vorbringen, dass der Antragsteller sich auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen will. Mit diesen Rügen könnte die Rechtsverfolgung des Antragstellers in einem Verfahren, in dem über die Zulassung der Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden ist, die auf die Verfahrensfehler des unterlassenen Hinweises (§ 76 Abs. 2 FGO) auf die Möglichkeit, bei Versäumnis der nach §§ 65 Abs. 2 Satz 2 und 79b Abs. 1 Satz 1 FGO gesetzten Ausschlussfrist, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und auf die Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG— i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) gestützt wird, keine hinreichende Erfolgsaussicht haben.
Der Antragsteller war durch die Aufforderung des Gerichts vom , die ihm durch die in der Postzustellungsurkunde ausgewiesene Niederlegung unter seiner Wohnanschrift zugestellt worden war, und durch ein weiteres Schreiben des Senatsvorsitzenden des darüber informiert, dass ihm zur Klagebegründung eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum gewährt worden war. In der Verfügung vom war der Kläger auch eindeutig und ausreichend auf die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung dieser Frist hingewiesen worden. Er hat die Schriftstücke des FG vom 30. November und auch erhalten. Selbst wenn er den Inhalt dieser Schreiben nicht verstanden haben sollte, weil er, wie er nunmehr vortragen lässt, des Lesens und Schreibens nur bedingt kundig ist, so hätte für ihn als rechtsunkundigen Laien umso mehr Veranlassung bestanden, der sich nach eigenem schriftsätzlichen Vorbringen regelmäßig nach dem Eingang von Gerichtspost erkundigenden Hilfsperson die Verfügungen des Gerichts, in denen ihm eine Frist von nahezu acht Wochen zur Beantwortung der Fragen eingeräumt war, rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die eine schuldlose Fristversäumnis voraussetzt (§ 56 Abs. 1 FGO), wäre daher vor dem FG ohnedies nicht in Betracht gekommen, weil der Antragsteller die gesetzte Frist, deren Ende er durch seinen Antrag auf Fristverlängerung selbst bestimmt hatte, hat verstreichen lassen, ohne wenigstens einige, ihm mögliche Angaben zum Umfang seines Klagebegehrens und zu dem auch im außergerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, dass er die Geschäftsführung nicht ausgeübt habe, vorzutragen oder rechtzeitig vor Fristablauf einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Klagebegründungsfrist zu stellen. Da der Antragsteller auch in der Zeit nach Fristende bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung keine weitere Begründung seiner Klage eingereicht oder einen Hinweis darauf gegeben hat, warum die gesetzte Frist versäumt wurde, konnte er auch nicht mehr mit einem Hinweis des FG nach § 76 Abs. 2 FGO auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechnen (vgl. Senatsbeschluss vom VII B 304/98, BFH/NV 1999, 1105). Nach dem für den Senat erkennbaren Sachverhalt liegt weder ein Verfahrensfehler wegen eines unterlassenen Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO vor noch ein solcher darin, dass das FG ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen hat. Denn die Versäumnis der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO und § 79b Abs. 1 FGO gesetzten Frist berechtigt —worauf der Antragsteller ebenfalls rechtzeitig hingewiesen worden ist— zur Abweisung der Klage durch Prozessurteil (vgl. , BFH/NV 2000, 1103). Das FG konnte dem Klageschriftsatz ohne die Mitwirkung des Antragstellers bei der Bezeichnung des Klagebegehrens und eines wenigstens laienhaften Vortrages der Tatsachen, auf die er sein Begehren, einen —nicht einmal genau bezeichneten— Haftungsbescheid aufzuheben, stützt, in Anbetracht des sich nach der Aktenlage ergebenden und im Tatbestand des FG-Urteils festgehaltenen komplizierten Sachverhaltes nicht entnehmen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen der angefochtene Haftungsbescheid zwischen den Beteiligten (noch) umstritten war. Diesen Umstand macht der Antragsteller selbst in der Begründung seines PKH-Antrages deutlich, wenn er vorträgt, das FG habe in der Sachverhaltsdarstellung Feststellungen aus den Berichten der Steuerfahndung übernommen, die sich auf andere Verfahren des Antragstellers bezogen hätten. Auch mit diesem Einwand, der als Rüge unrichtiger Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des Urteils aufzufassen ist, könnte kein Verfahrensverstoß i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt werden, dies wäre nämlich durch einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) geltend zu machen.
Schließlich besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass das Urteil der Vorinstanz den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO), der u.a. auch darauf gerichtet ist, die Beteiligten vor Überraschungen zu schützen (vgl. BFH-Entscheidungen vom III B 296/95, BFH/NV 1998, 35, 36, und vom X R 74/96, BFH/NV 2000, 416, 418), verletzt haben könnte. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung durch einen, nach eigenen Angaben sachkundigen, Bevollmächtigten vertretene Antragsteller musste aufgrund des Hinweises des Gerichts vom und in Anbetracht des Umstandes, dass nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom der Vorsitzende den Sachverhalt vorgetragen und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert hat, damit rechnen, dass die Klage wegen Versäumnis der Ausschlussfrist als unzulässig abgewiesen werden würde.
Nach alledem kann selbst einer erst noch formgerecht einzulegenden Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen werden, so dass der Antrag auf Gewährung von PKH abzulehnen ist.
Fundstelle(n):
DAAAA-68783