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Oberste FinBeh der Länder 02.01.2018 , BBK 3/2018 S. 104

Steuerrecht | Fristen für die Abgabe der Steuererklärung

Die obersten Finanzbehörden der Länder erläutern die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2017. Danach gilt:

  • Die gesetzliche Abgabefrist für die Steuererklärungen für 2017 ist der (§ 149 Abs. 2 AO i. d. F. vor dem StModernG v. , BGBl 2016 I S. 1679).

Hinweis:

Die Verlängerung der gesetzlichen Abgabefrist durch § 149 Abs. 2 AO i. d. F. des StModernG auf den 31.7. des Folgejahres [i]Gesetzliche Abgabefrist: 31.5.2018gilt erst für Steuererklärungen für den VZ 2018 , aber noch nicht für den Besteuerungszeitraum 2017.

  • [i]Frist bei Beauftragung eines Steuerberaters: 31.12.2018Für Steuerpflichtige, die einen Steuerberater oder Rechtsanwalt mit der Erstellung ihrer Steuererklärung beauftragt haben, wird eine allgemeine Fristverlängerung bis zum gewährt. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist bis zum verlängert werden.

Hinweis:

Ab ...

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