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Bilanzierung bestrittener Steueransprüche
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Bilanzierung von Steueransprüchen in der Handelsbilanz
[i]Aktivierung von SteuerforderungenNach den allgemeinen Grundsätzen sind Forderungen zu aktivieren, soweit der zugrunde liegende Anspruch rechtlich mit einer dergestalt überwiegenden Wahrscheinlichkeit realisiert ist, also so gut wie sicher ist. Für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gilt daher insbesondere die Grundregel des § 38 AO, wonach ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Bei bestrittenen, d. h. unsicheren Steuerforderungen muss daher mit nahezu sicherer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass die Forderung des Steuerpflichtigen trotz Bestreitens dieser seitens des Finanzamts realisiert werden kann. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, sofern eine bisher strittige Rechtsfrage letztinstanzlich geklärt wurde und die Grundsätze des Urteils von der Finanzverwaltung über den Einzelfall hinaus angewendet werden sollen.
Für Steuerschulden gilt demgegenüber der allgemeine Grundsatz, dass eine Rückstellung zu passivieren ist, sofern mehr Gründe für als gegen die Erfassung einer Schuld bestehen,...