BFH Beschluss v. - VII R 59/00

Gründe

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt —HZA—) hatte die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) mit vier Bescheiden wegen Zoll in Anspruch genommen. Die Einsprüche dagegen hatten keine Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage wegen eines Bescheids als unbegründet ab, im Übrigen gab es der Klage statt. Gegen das der Klage stattgebende Urteil legte das HZA Revision ein. Die Revision führte zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, soweit es der Klage stattgegeben hatte, und zur Abweisung der Klage auch insoweit.

Mit seinem Schriftsatz vom…beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung des Streitwerts auf ... DM mit der Begründung, dass der Streitwert die in 1. Instanz anhängigen 27 Einspruchsverfahren betreffe, deren Entscheidung bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens für ruhend erklärt worden seien und somit —materiell wie wirtschaftlich— Gegenstand des Rechtsstreits, einschließlich des Revisionsverfahrens gewesen seien.

II. Anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, beträgt der Streitwert für das Revisionsverfahren nur ... DM und ist deshalb in dieser Höhe festzusetzen.

Nach § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert auf Antrag eines Beteiligten (§ 25 Abs. 2 Satz 1 GKG) nach der sich aus dem (ggf. Revisions-)Antrag des Rechtsmittelführers, also im Streitfall des HZA, (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG) für ihn ergebenden Bedeutung des Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Revisionsklägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 13 Abs. 2 GKG deren Höhe maßgebend. Danach bemisst sich bei Anfechtungsklagen, die Steuerbescheide mit bezifferter Geldleistung betreffen, der Streitwert grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer (vgl. , BFH/NV 1993, 189). Da hinsichtlich des einen Bescheides betreffenden Klageabweisung keine Revision eingelegt worden war, ging es im Revisionsverfahren nur noch um die Aufhebung der drei Bescheide die Zollabgaben in Höhe von insgesamt ... DM betrafen. Dieser Betrag ist daher der Streitwert des inzwischen abgeschlossenen Revisionsverfahrens.

Die übrigen angeblich in erster Instanz anhängigen ”Einspruchsverfahren”, hinsichtlich deren das Ruhen des Verfahrens erklärt worden sein soll, können bei der Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren VII R 59/00 nicht berücksichtigt werden, weil sie in diesem Verfahren nicht in Rede standen und deshalb nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens waren. Der Umstand, dass eine Entscheidung dieser Einspruchverfahren von der Entscheidung in diesem Revisionsverfahren abhängig sein mag, ist unbeachtlich.

Die gleichen Erwägungen würden im Übrigen auch für die Festsetzung des Gegenstandswerts (§ 7 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte —BRAGO—) gelten, weil sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 BRAGO nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften bestimmt. Ist der Streitwert —wie nunmehr geschehen— festgesetzt worden, so ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (§ 9 BRAGO).

Eine Kostenentscheidung für die Streitwertfestsetzung ist nicht zu treffen (vgl. , BFH/NV 1997, 142, 143).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 362 Nr. 3
SAAAA-68778