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Behandlung von Kryptowährungseinheiten
Die Bundesregierung hat zu der Frage Stellung genommen, wie das sog. Mining und die Verwendung von per Mining gewonnenen Kryptowährungseinheiten umsatz- und ertragsteuerlich behandelt werden und wie der An- und Verkauf bzw. der Tausch von Kryptowährungseinheiten und digitalen Token in andere Kryptowährungseinheiten und digitale Token umsatz- und ertragsteuerlich behandelt wird:
Handelt es sich beim Mining von Kryptowährungen um eine gelegentliche Tätigkeit, kann es sich um Einkünfte aus sonstigen Leistungen i. S. des § 22 Nr. 3 EStG handeln. Diese sind erst ab einer Höhe von 256 € im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig.
Der Tausch oder Rücktausch von Kryptowährung in Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
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