Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte in den Jahren 1996 und 1997 Limetten (Citrus latifolia) aus Mexiko ein und ließ diese beim Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt —HZA—) in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Mit ihren Zollanmeldungen, in denen sie die Waren als frische Limetten bezeichnete, legte sie teilweise Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vor. In den Fällen, in denen die Klägerin in ihren Zollanmeldungen die Warennummer 0805 30 90 11 0 angab, wurde ihr eine Zollpräferenzmaßnahme eingeräumt. Ferner wurde der Zollwert der Limetten antragsgemäß auf der Grundlage der nach Art. 173 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodex-Durchführungsverordnung) der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften —ABlEG— Nr. L 253/1) festgesetzten Durchschnittswerte ermittelt.
Im Anschluss an eine Außenprüfung kam das HZA zu dem Ergebnis, dass die Limetten in die Unterpos. 0805 90 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen seien. Es forderte deshalb mit Steueränderungsbescheid vom ... DM Zoll von der Klägerin nach.
Nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom ) erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG). Die Klage hatte Erfolg. Das FG führte im Wesentlichen aus, die Limetten Citrus latifolia seien in die Unterpos. 0805 30 90 KN einzureihen. Da es eine allgemein anerkannte botanische Zuordnung der sauren und süßen Limetten zu der lateinischen Bezeichnung Citrus aurantifolia nicht gebe, sei der Wortlaut dieser Unterposition nicht eindeutig und deshalb auslegungsbedürftig. Die in der Unterpos. 0805 30 90 KN verwendete Warenbezeichnung der Citrus aurantifolia sei ein sämtliche Arten von Limetten umfassender Oberbegriff. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der Codenummer 0802 900 20 des Zolltarifs für das Jahr 1982 mit der Unterpos. 0805 30 90 KN i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1734/96 (VO Nr. 1734/96) der Kommission vom (ABlEG Nr. L 238/1). Ferner sei in Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 3379/82 des Rates vom (ABlEG Nr. L 363/174) die Warenbezeichnung für präferenzbegünstigte Limonen und Limetten mit dem Klammerzusatz Citrus aurantifolia var. Lumio und var. Limetta verwendet worden, wie dies der Codenummer 0802 900 20 des Zolltarifs für das Jahr 1982 entspreche. In Anhang I Teil 2 der hier einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 1256/96 des Rates vom (ABlEG Nr. L 160/1) sei die veränderte Warenbezeichnung aus der KN i.d.F. der VO Nr. 1734/96 übernommen worden. Nur durch eine Einreihung in die Unterpos. 0805 30 90 KN könne der historischen Entwicklung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen botanischen Betrachtungsweisen Rechnung getragen werden. Dies werde auch durch die Bestimmungen der ab dem geltenden KN i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 (VO Nr. 2031/2001) der Kommission vom (ABlEG Nr. L 279/1) bestätigt.
Mit der Revision macht das HZA geltend, Tarifavise und Entscheidungen des Ausschusses für das Harmonisierte System (HS) bei der Weltzollorganisation (WCO) seien neben dem Wortlaut der Positionen, Unterpositionen und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN maßgebliche Erkenntnismittel für die Einreihung von Waren. Der HS-Ausschuss bei der WCO habe in seiner 24. Sitzung im Oktober 1999 entschieden, dass Citrus latifolia der Unterpos. 0805 90 HS zuzuweisen seien. Dies sei durch die Verordnung (EG) Nr. 710/2000 (VO Nr. 710/2000) der Kommission vom (ABlEG Nr. L 84/8) klargestellt worden. Im Übrigen habe das FG zutreffend festgestellt, dass es eine allgemein anerkannte botanische Zuordnung von Citrus latifolia und Citrus aurantifolia nicht gebe.
Das HZA beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, es sei zu prüfen, ob die Kommission durch den Erlass der VO Nr. 710/2000 ihre Befugnis zur Auslegung des HS überschritten habe. Jedenfalls habe die Kommission hiermit Citrus latifolia als Limetten anerkannt und nicht als andere Zitrusfrüchte bezeichnet. Die Kommission habe zudem zwischenzeitlich in der Unterpos. 0805 50 90 KN i.d.F. der VO Nr. 2031/2001 Citrus latifolia botanisch zutreffend als Limetten eingeordnet. Hiernach seien nunmehr alle Arten von Limetten einer Unterposition zugeordnet. Die Entscheidung des HS-Ausschusses bei der WCO könne lediglich ein Indiz für die Tarifierung sein.
II. Die Revision des HZA ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Der Inhalt der Revisionsbegründung entspricht nicht den Mindestanforderungen.
a) Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung u.a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Mit der Neuregelung des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757) sollten die von der Rechtsprechung zu § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F. entwickelten Darlegungsanforderungen nicht verändert werden. Vielmehr sollten die Begründungsanforderungen im Interesse einer größeren Transparenz für den Rechtsmittelführer nur konkretisiert werden (BTDrucks 14/4061, S. 11). Die Rechtsprechungsgrundsätze zu § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F. gelten mithin fort (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 120 FGO Rz. 177; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Anm. 58; Rüsken in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 120 FGO Rz. 155.1; Dürr, in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 120 Rz. 90 a; Spindler, Der Betrieb 2001, 61, 63).
b) Die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO) erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom VII R 109/00, BFH/NV 2002, 1185, m.w.N.). Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinander setzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (vgl. Bundesfinanzhof —BFH—, Beschluss vom III R 7/98, BFH/NV 1999, 501, 502; Urteil vom III R 21/99, BFHE 192, 169, 172, BStBl II 2000, 700, 702). Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, wonach die ”Umstände” zu bezeichnen sind, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 59; Rüsken in Beermann, a.a.O., § 120 FGO Rz. 167).
c) Diesen Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung wird das Vorbringen des HZA nicht gerecht. Das HZA hat nicht dargelegt, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art in dem erstinstanzlichen Urteil unrichtig sein sollen. Es hat vielmehr selbst vorgetragen, das FG habe zutreffend festgestellt, dass es eine allgemein anerkannte botanische Zuordnung von Citrus latifolia und Citrus aurantifolia nicht gebe. Das HZA hat sich insbesondere nicht mit der vom FG in seinem Urteil vertretenen Tarifierungsauffassung auseinander gesetzt, wonach die in der Unterpos. 0805 30 90 KN i.d.F. der VO Nr. 1734/96 verwendete Warenbezeichnung der Citrus aurantifolia ein sämtliche Arten von Limetten umfassender Oberbegriff sei. Die Ausführungen des HZA erschöpfen sich in der Darstellung der Entscheidung des HS-Ausschusses bei der WCO vom Oktober 1999 sowie dem Vorbringen, dass die von diesem vertretene Tarifierungsauffassung durch die VO Nr. 710/2000 nochmals klargestellt worden sei. Beide Punkte haben jedoch keinen Bezug zu den Gründen der Vorentscheidung. Es ist daher nicht erkennbar, dass das HZA die Begründung des angefochtenen Urteils und sein bisheriges Vorbringen überprüft hat. Überdies ist das HZA auf das für die Einreihung der Limetten maßgebliche Gemeinschaftsrecht —insbesondere die KN i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1035/96 der Kommission vom (ABlEG Nr. L 152/1) sowie i.d.F. der VO Nr. 1734/96— nicht eingegangen. Die Entscheidung des HS-Ausschusses bei der WCO kann nur als unverbindliches Erkenntnismittel bei der Auslegung der KN herangezogen werden (vgl. etwa Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften —EuGH—, Urteil vom Rs. C-280/97 —Rose Elektrotechnik—, EuGHE 1999, I-689 Rz. 16 und 23). Die Bestimmungen der VO Nr. 710/2000, der keine Rückwirkung zukommt (Art. 3 VO Nr. 710/2000), sind auf die vorliegenden Einfuhrfälle noch nicht anwendbar (vgl. —S.I. Wiener—, EuGHE 1997, I-6495 Rz. 18; vom Rs. C-479/99 —CBA Computer—, EuGHE 2001, I-4391 Rz. 31; Senatsurteil vom VII R 78/98, BFH/NV 2000, 898, 900).
Dem Senat ist es deshalb verwehrt, auf die Begründetheit der Revision einzugehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 328
BFH/NV 2003 S. 328 Nr. 3
EAAAA-68774