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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 9 K 1804/16 E EFG 2018 S. 299 Nr. 4

Gesetze: EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

Übernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

Leitsatz

  1. Die (Teil-)Übernahme der Pensionsverpflichtung einer GmbH gegenüber ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als Kaufpreis für die Übertragung ihres werthaltigen Betriebsvermögens auf eine andere Kapitalgesellschaft führt nicht zum Zufluss des Rentenbarwerts der Ansprüche auf die künftigen Pensionszahlungen als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung, wenn dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht auf Ablösung der Pensionsverpflichtung durch eine Kapitalzahlung zusteht (vgl. , BFH/NV 2017, 91).

  2. Der Umstand, dass die GmbH der bei ihr verbliebenen Rest-Pensionsverpflichtung nicht mehr nachkommen konnte, da sie von den Beteiligten bewusst ihrer Ertragskraft beraubt war, begründet keinen Teilverzicht auf die Pensionsforderung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 149 Nr. 4
DB 2018 S. 18 Nr. 3
DB 2018 S. 2523 Nr. 42
DStR 2018 S. 6 Nr. 28
DStRE 2018 S. 973 Nr. 16
DStZ 2018 S. 171 Nr. 6
EFG 2018 S. 299 Nr. 4
EStB 2018 S. 179 Nr. 5
GmbH-StB 2018 S. 124 Nr. 4
KÖSDI 2018 S. 20662 Nr. 3
SAAAG-71202

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 13.07.2017 - 9 K 1804/16 E

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