Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG:
Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung der
Unterentnahmen vor 1999 – Ermittlung der Entnahmen bei unentgeltlicher
Rechtsnachfolge
Leitsatz
Die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001, nach der bei der Ermittlung des Betrags der nicht
abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG in dem ersten nach dem endenden Wirtschaftsjahr von einem
Kapitalkonto mit dem Anfangsbestand „0 DM” auszugehen ist und demnach Unterentnahmen vor diesem Zeitpunkt nicht zu berücksichtigen
sind, verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitssatz und gegen den Grundsatz der Besteuerung nach
der Leistungsfähigkeit (Anschluss an , BStBl II 2012, 667).
Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils gehen auch die getätigten Über- und Unterentnahmen auf den Rechtsnachfolger
über (Anschluss an , BStBl II 2013, 316).
Die Einlagenüberschüsse des jeweiligen Wirtschaftsjahrs sind zunächst mit den Verlusten dieses Jahres auszugleichen (vgl.
, BFH/NV 2012, 1420).
Die Kreditfinanzierung einer Einlage hindert nicht ihre Einbeziehung in die Ermittlung der Über- und Unterentnahmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAG-71200
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 17.08.2016 - 7 K 1668/13 F
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