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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1003/16 EFG 2018 S. 366 Nr. 5

Gesetze: EStG § 17 Abs. 2, EStG § 17 Abs. 4

Auswirkungen des MoMiG auf die Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten

Leitsatz

Nach dem Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG können Auflösungsgewinne/-verluste gemäß § 17 Abs. 2 und 4 EStG nach den bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen nur dann mit dem Nennwert anzusetzende nachträgliche Anschaffungskosten sein, wenn die Gesellschafterdarlehen von vornherein krisenbestimmt oder in einen Finanzplan eingebunden gewesen sind. Handelt es sich hingegen um in der Krise der GmbH stehengelassene Gesellschafterdarlehen sind diese mit dem gemeinen Wert, der vielfach bei 0,- € liegt, anzusetzen. Aus Vertrauensschutzgründen gelten die bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze nur noch bis zum , d. h. bis zur Veröffentlichung des (, BFH/NV 2017, 1501 ff.). Ab dem angefallene nachträgliche Anschaffungskosten sind nach den geänderten Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH zu bestimmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStZ 2018 S. 215 Nr. 7
EFG 2018 S. 366 Nr. 5
EStB 2018 S. 178 Nr. 5
GmbH-StB 2018 S. 126 Nr. 4
VAAAG-71198

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.07.2017 - 5 K 1003/16

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