Auswirkungen des MoMiG auf die Berücksichtigung
von Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten
Leitsatz
Nach
dem Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG können
Auflösungsgewinne/-verluste gemäß § 17 Abs. 2 und 4 EStG nach den
bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen nur dann
mit dem Nennwert anzusetzende nachträgliche Anschaffungskosten sein,
wenn die Gesellschafterdarlehen von vornherein krisenbestimmt oder
in einen Finanzplan eingebunden gewesen sind. Handelt es sich hingegen um
in der Krise der GmbH stehengelassene Gesellschafterdarlehen sind
diese mit dem gemeinen Wert, der vielfach bei 0,- € liegt, anzusetzen.
Aus Vertrauensschutzgründen gelten die bisherigen höchstrichterlichen
Rechtsprechungsgrundsätze nur noch bis zum , d.
h. bis zur Veröffentlichung des (, BFH/NV 2017, 1501 ff.).
Ab dem angefallene nachträgliche Anschaffungskosten
sind nach den geänderten Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH zu bestimmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2018 S. 215 Nr. 7 EFG 2018 S. 366 Nr. 5 EStB 2018 S. 178 Nr. 5 GmbH-StB 2018 S. 126 Nr. 4 VAAAG-71198
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.07.2017 - 5 K 1003/16
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