Aufwendungen für im Jahr 2010 in österreichischer Klinik nach der ICSI-Methode vorgenommene künstliche Befruchtung von mehr
als drei Eizellen der späteren Ehefrau des an Subfertilität leidenden Steuerpflichtigen nicht als außergewöhnlichen Belastungen
abziehbar
Leitsatz
1. Eine organisch bedingte erhebliche Einschränkung der Fertilität eines Mannes ist eine Krankheit; Aufwendungen zur Behandlung
stellen daher grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbare Krankheitskosten dar.
2. Aufwendungen für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin können auch dann grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abgezogen
werden, wenn die Partner nicht miteinander verheiratet sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch weiterhin, dass die Maßnahmen
mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte (BO) in Einklang stehen.
3. Bei der gebotenen Zusammenschau von § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 des Embryonenschutzgesetzes verstößt es gegen diese Vorschriften
und gegen die im Jahr 2010 gültigen Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte, wenn im Jahr 2010 im Wege der sog. intrazytoplasmatischen
Spermieninjektion (ICSI) mehr als drei Eizellen befruchtet werden; insoweit ist ein Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastung ungeachtet einer etwaigen (teilweisen) Kostenübernahme durch die Krankenversicherung oder die Beihilfe nicht möglich.
4. Der BFH hat das FG-Urteil aufgrund der eingelegten Revision mit Urteil v. (Az.: VI R 34/15) aufgehoben und die
Sache an das FG zurückverwiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAG-71193
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.04.2015 - 8 K 1792/13
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