Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit
Leitsatz
1. Eine Abfindungszahlung, die der durch ein Testament der Erblasserin eingesetzte Erbe an den weichenden Erbprätendenten
zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen Klärung der Erbenstellung entrichtet, ist unabhängig davon als Nachlassverbindlichkeit
nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abzugsfähig, ob sich der Erbe mit seiner Erbberechtigung bei Fortsetzung des nachlassgerichtlichen
Verfahrens letztlich auch ohne die Zahlung an den Erbprätendenten gegen dessen Widerstand hätte behaupten und durchsetzen
können. Insoweit ist auch unerheblich, dass nach dem (Az.: II R 34/09) eine Abfindung, die ein weichender
Erbprätendent aufgrund eines Prozessvergleichs vom zuletzt eingesetzten Alleinerben dafür erhält, dass er die Erbenstellung
des Alleinerben nicht mehr bestreitet, beim Erbprätendenten nicht der Erbschaftsteuer unterliegt.
2. Der Begriff der Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses
oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG), ist weit auszulegen; die Kosten müssen jedoch durch
den konkreten Vermögensanfall des Erben ausgelöst sein.
3. Der BFH hat die gegen das Urteil eingelegte Revision mit Urteil v. (Az.: II R 23/15) als unbegründet zurückgewiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAG-71192
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.02.2015 - 11 K 755/13
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