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BFH 13.06.1989 VIII R 47/85

Einkommensteuer; | Beteiligung minderjähriger Kinder als stille Gesellschafter an einer GmbH (§ 15 EStG)

Beteiligt sich ein minderjähriges Kind mit ihm von seinem Vater geschenkten Mitteln an einer GmbH als stiller Gesellschafter, so ist die Anerkennung des Kindes als Mitunternehmer wegen fehlender tatsächlicher Durchführung der getroffenen Vereinbarungen dann zu versagen, wenn der Vater die GmbH beherrscht. Eine Vereinbarung über eine stille Gesellschaft wird tatsächlich nicht durchgeführt, wenn der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters nicht vereinbarungsgemäß ausgezahlt wird und auch keine Vereinbarung über das darlehensweise Stehenlassen des Gewinnanteils vorliegt (). [Hinweis:] Nach Auffassung des Senats kann ein stiller Gesellschafter eine Unternehmerinitiative nur durch Ausübung seiner Kontrollrechte nach § 233 HGB ausüben, da er nicht an der Unternehmens...

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