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Verabschiedung der Neufassungen des IDW RS HFA 11 zur Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender (IDW RS HFA 11 n. F.) und des IDW RS HFA 31 zur Aktivierung von Herstellungskosten (IDW ERS HFA 31 n. F.)
Der Hauptfachausschuss des IDW hat die Neufassungen von IDW RS HFA 11 und IDW RS HFA 31 verabschiedet. Mit den Neufassungen werden die beiden IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung an die Regelungen des Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 24: Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss (DRS 24) angepasst. IDW RS HFA 11 n. F. und IDW RS HFA 31 n. F. gelten für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen; die Regelungen sind prospektiv anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern die Neufassungen vollständig beachtet werden.
IDW RS HFA 11 n. F. regelt in Übereinstimmung mit DRS 24.32 ff., dass sich die bilanzielle Behandlung von Aufwendungen für die Erweiterung oder die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung (Modifikatio...