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OLG Frankfurt/M. 02.06.2017 25 U 107/13, NWB 5/2018 S. 238

GmbH | Geschäftsführerhaftung wegen Erwerbs der Aktiva einer anderen Firma

Der Geschäftsführer einer GmbH ist dieser zum Schadensersatz (§ 43 Abs. 2 GmbHG i. V. mit §§ 134, 143 InsO) verpflichtet, wenn er beim Erwerb von Aktiva einer BGB-Gesellschaft für den Firmenwert einen überhöhten Preis gezahlt hat. Dies ist der Fall, wenn wertbildende Faktoren, die den Wert eines Unternehmens für potenzielle Käufer über den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände hinaus im Hinblick auf künftige Ertragserwartungen unter Berücksichtigung aller Schulden steigern, nicht festzustellen sind. [i]infoCenter „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ NWB AAAAD-82350

Anmerkung:

Das OLG Frankfurt/M. führt aus, ein Schaden i. S. des § 43 Abs. 2 GmbHG sei jede Minderung des geldwerten Gesellschaftsvermögens (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 43 Rz. 15). Das gebundene Sondervermögen der GmbH als Insolvenzschuldnerin sei dadurch g...

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