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Lohnsteuer | Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnung am Beschäftigungsort und zumutbarer täglicher Erreichbarkeit der Arbeitsstätte
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d. h. der „eigene Hausstand“ i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist. (2) Die Hauptwohnung ist i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG am Beschäftigungsort belegen, wenn der Steuerpflichtige von dieser seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Die Entscheidung darüber obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht.