Persönlicher Freibetrag nach § 16 Absatz 2 ErbStG bei beschränkter Steuerpflicht
Bezug:
Mit (BStBl 2017 II S. 1200) hat der BFH entschieden, dass bei beschränkt Steuerpflichtigen für den Erwerb von Todes wegen eines überlebenden Ehegatten der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe von 500.000 EUR unabhängig vom Anteil des erworbenen inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller Höhe zu gewähren ist (ebenso Parallelentscheidung II R 2/16).
Zur Begründung führt der BFH u. a. aus, dass die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG in der Fassung vom einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt, der nicht durch die ebenfalls gegen das Unionsrecht verstoßende Wahlrechtsmöglichkeit in § 2 Abs. 3 ErbStG in der Fassung vom geheilt werden kann.
Mit dieser Entscheidung hat der BFH den bisherigen Referatsleiterbeschluss zur Proportionalaufteilung des Freibetrags „verworfen”. Die Grundsätze des o. g. Urteils sind auf alle persönlichen Freibeträge im Sinne des § 16 Abs. 1 ErbStG anzuwenden, unabhängig vom persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker.
Betroffen sind Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem entstanden ist (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des § 16 Abs. 2 ErbStG durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG vom , BGBl I 2017 S. 1682).
Durch das StUmgBG wurde § 2 Abs. 3 ErbStG aufgehoben. Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2012 I, 328) sind über den hinaus nicht mehr anzuwenden. Hat ein Erwerber einen Antrag nach § 2 Abs. 3 ErbStG a. F. gestellt, sind Erwerbe, für die die Steuer nach dem entsteht, nicht mehr in die Zusammenrechnung nach § 2 Abs. 3 S. 2 ErbStG a. F. einzubeziehen.
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 353 - S 3822 - 001
Fundstelle(n):
DB 2018 S. 481 Nr. 9
NAAAG-70946