Bewertung von Gemeinschaftsunterkünften bei Angehörigen der Kriminalpolizei, der Vollzugspolizei und der Bereitschaftspolizei des Landes
Bezug:
Mit den Bezugserlassen wurde zur Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei der Länder und Gemeinden sowie der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden Stellung genommen.
Ab ist aufgrund der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) vom (BGBl 2006 I S. 3385), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen vom (BGBl 2017 I S. 3906), die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft [einschließlich Heizung und Beleuchtung] für den Bereich der Polizei des Landes lohnsteuerlich mit folgenden Monatsbeträgen zu bewerten:
Polizeibeamte der Besoldungsgruppe A 7 und höher
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Belegung mit einem AN | 85 % von 226,00 Euro | 192,10 Euro |
Belegung mit zwei AN | 45 % von 226,00 Euro | 101,70 Euro |
Belegung mit drei AN | 35 % von 226,00 Euro | 79,10 Euro |
Polizeianwärter
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Belegung mit einem AN | 70 % von 226,00 Euro | 158,20 Euro |
Belegung mit zwei AN | 30 % von 226,00 Euro | 67,80 Euro |
Belegung mit drei AN | 20 % von 226,00 Euro | 45,20 Euro |
Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zu Grunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen den vorstehenden Werten und dem tatsächlichen (niedrigeren) Entgelt zu versteuern.
Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft [einschließlich Heizung und Beleuchtung] ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Polizeibeamten nach R 9.11 LStR 2015 als Werbungskosten abziehbar wären. Bei Polizeibeamten ohne eigenen Hausstand liegt allerdings keine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor.
Fin Min Baden-Württemberg v. - 3-S 2334/4
Fundstelle(n):
TAAAG-70944