Strafbarkeit des Inverkehrbringens von MMS-Produkten
Leitsatz
1. Die unter der Bezeichnung „Mineral Miracle Supplement” (MMS/MMS2) zur oralen Einnahme vertriebenen Präparate auf Basis von Natriumchlorit oder Calciumhydrochlorit sind nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft nicht geeignet, der menschlichen Gesundheit zuträglich zu sein.
2. Aufgrund der schädlichen Wirkungen der vorgenannten Grundstoffe (u. a. Erbrechen und Durchfall) stellt das Vertreiben dieser Präparate mit einem Heilsversprechen ein nach § 95 AMG strafbare Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel im Sinne des § 5 AMG dar. Diese Vorschriften des AMG gehen als lex specialis einer Strafbarkeit nach § 27 ChemG vor.
3. Mangels anderer Erkenntnisse kann der steuerliche Gewinn aus dem Vertrieb von selbst aus den Grundstoffen zusammengestellten MMS-Präparaten über das Internet auf 75 % der Nettoeinnahmen geschätzt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAG-70939
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Online-Dokument
LG Hildesheim, Urteil v. 27.10.2017 - 22 KLs 14 Js 10671/14
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