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Online-Beitrag vom

Betriebsprüfung

Alexander v. Wedelstädt

I. Definition

[i]

Der Begriff „Betriebsprüfung” wird gewohnheitsmäßig verwendet für Außenprüfungen, die routinemäßig oder aus besonderem Anlass hinsichtlich aller Einkünfte und übrigen Besteuerungsgrundlagen des Steuerpflichtigen durch Betriebsprüfungsstellen der Finanzämter oder durch Finanzämter für Betriebsprüfung durchgeführt werden, im Gegensatz zu Außenprüfungen, die nur bestimmte Steuerarten zum Gegenstand haben, wie z.B. Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder Lohnsteuer-Außenprüfung.

Die Außenprüfung ist ein Mittel zur Erfüllung der den Finanzbehörden in § 85 AO gesetzten Aufgaben. § 85 AO fordert, dass die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festsetzen und erheben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BpO).

§§ 193 bis 203 AO enthalten die Regelungen der Außenprüfung. Sie gelten für alle Arten der steuerlichen Außenprüfung, d.h. die sog. Betriebsprüfung einschließlich der abgekürzten Außenprüfung (§ 203 AO), die Lohnsteuer-Außenprüfung (§ 42f EStG, R 42f LStR), die Umsatzsteuer-Sonderprüfung (s. dazu Stichwort „Umsatzsteuer-Sonderprüfung” ). Ergänzend zu den Vorschriften der AO ist die Betriebsprüfungsordnung - (BpO) v. , BStBl I 2000, 368 zu beachten, die zwar keine Rechtsnormen enthält, sich jedoch im Rahmen des p...