BFH Beschluss v. - VII B 8/01

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein eingetragener Lohnsteuerhilfeverein. Er unterhält ca. 2000 Beratungsstellen in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, davon eine im Zuständigkeitsbezirk des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—). Diese Beratungsstelle beantragte im Februar 1999 auf einem standardisierten Formular für einen von ihr betreuten Steuerpflichtigen die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 1997 um einen Monat zu verlängern. Das FA nahm diesen Antrag zum Anlass, dem Kläger mitzuteilen, dass eine allgemeine Fristverlängerung nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom über Steuererklärungsfristen nicht für die Lohnsteuerhilfevereine gelte. Die Einkommensteuererklärung 1997 sei daher bis zum abzugeben. Für darüber hinausgehende Abgabetermine sei ein Fristverlängerungsantrag erforderlich.

Mit seiner dagegen erhobenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Nichtanwendung der jährlich gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder auf ihn als Lohnsteuerhilfeverein rechtswidrig sei, sowie hilfsweise die Feststellung, dass die Ablehnung eines von ihm nicht begründeten Fristverlängerungsantrages unter Hinweis auf den Erlass rechtswidrig sei. Durch die Nichtanwendung des Erlasses auf die Lohnsteuerhilfevereine würden diese gegenüber anderen steuerberatenden Berufen ungerechtfertigt benachteiligt.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage bezüglich des Hauptantrages als unbegründet und bezüglich des Hilfsantrages als unzulässig ab. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, dass die Nichtberücksichtigung der Lohnsteuerhilfevereine im Erlass durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Die Lohnsteuerhilfevereine hätten —auch nach der Erweiterung der Befugnisse durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater vom (BGBl I 2000, 874)— anders als der von dem Erlass erfasste Personenkreis nur eine eingeschränkte Beratungsbefugnis. Die Hilfeleistung sei im Wesentlichen auf typische Arbeitnehmereinkünfte beschränkt. Demgegenüber sei das Aufgabengebiet des vom Erlass erfassten Personenkreises viel komplexer und erfordere einen höheren und zeitaufwändigeren Arbeitseinsatz. Aufgrund der bestehenden Unterschiede sei die Ungleichbehandlung daher sachlich gerechtfertigt. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei wegen der Subsidiaritätsklausel in § 41 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig.

Wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat innerhalb der Beschwerdefrist keinen Zulassungsgrund entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BGBl I 2000, 1757 insoweit noch anzuwendenden bisherigen Fassung).

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist es vor allem erforderlich, dass der Kläger eine konkrete Rechtsfrage benennt und auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—, vgl. z.B. Beschluss vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. , BFH/NV 2001, 818). Dass die angestrebte Revisionsentscheidung Auswirkungen auf eine Vielzahl von Fällen hätte, begründet eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein noch nicht (, BFH/NV 1995, 79). Ferner sind zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Angaben dazu erforderlich, inwiefern die richtige Antwort auf die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu ihr in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (vgl. , BFH/NV 2001, 175 bis 176).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde des Klägers nicht, mit der lediglich vorgetragen wird, dass eine höchstrichterliche Entscheidung dringend geboten sei, da ca. 3 Millionen Bürger von Lohnsteuerhilfevereinen betreut würden, die Abgabe sämtlicher Steuererklärungen bis zum 31. Mai daher praktisch unmöglich sei und Einzelfristverlängerungsanträge einen zu hohen Verwaltungsaufwand erforderten. Allein der Umstand, dass die Gründe des angefochtenen Urteils nach Meinung des Klägers nicht stichhaltig seien, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

Fundstelle(n):
TAAAA-68743