Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen bei nicht vorbelasteten Beamten; Revisionszulassung
Gesetze: § 13 Abs 1 BDG, § 13 Abs 2 DG NW 2004
Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 3d A 641/16.O Urteilvorgehend Az: 13 K 1959/15.O Urteil
Gründe
1Die Revision der Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der aufgeworfenen Frage geeignet, ob der für disziplinar vorbelastete Beamte entwickelte Grundsatz der "stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen" (vgl. 1 D 10.00 - juris, zuletzt Beschluss vom - 2 B 9.14 - juris) nach § 13 Abs. 2 LDG NRW (§ 13 Abs. 1 BDG) auch dann Beachtung findet, wenn bei einer disziplinar nicht vorbelasteten Beamtin Dienstpflichtverletzungen zu beurteilen sind, die jeweils für sich genommen keinesfalls die Höchstmaßnahme rechtfertigen können, im Falle ihrer zeitlich gestreckten Kumulation - hier von Januar 2013 bis Mai 2014 - jedoch eine Einschätzung begründen können, wonach das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verloren gegangen sei.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:121217B2B7.17.0
Fundstelle(n):
IAAAG-70858