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BVerwG Beschluss v. - 8 B 265.00

Gesetze: VwGO § 42 Abs. 2; VermG § 1 Abs. 2; VermG § 1 Abs. 3; BGB § 2112; BGB § 2113; BGB § 2139

Leitsatz

Ein Nacherbe ist vor Eintritt des Nacherbfalls nicht i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO befugt, die gegenüber dem Vorerben abgelehnte Rückübertragung eines Vermögenswertes mit einer Verpflichtungsklage weiterzuverfolgen. (im Anschluss an BVerwG 4 BN 20.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 122).

Fundstelle(n):
FAAAC-13357

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BVerwG, Beschluss v. 21.03.2001 - 8 B 265.00

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