Gründe
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten, gegen die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) mit getrennten Bescheiden vom März 2000 ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 5 000 DM angedroht hat, sollte die trotz mehrmaliger Aufforderung bis dahin nicht vorgelegte Vermögensteuererklärung zum nicht bis vorliegen. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Kläger hat das FA zurückgewiesen. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem die Klage abweisenden Urteil aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine in den Veranlagungszeiträumen vor 1997 (möglicherweise) eintretende Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes die Verpflichtung der Kläger zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung zum nicht berühre. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Beschluss vom 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) mit Gesetzeskraft angeordnet, dass längstens bis zum das bisherige Recht weiterhin anwendbar sei. Danach habe die Vermögensteuer für Veranlagungszeiträume bis festgesetzt und erhoben werden können. Außerdem hätten alle weiteren Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes auch in dieser Höhe vorgelegen, weil das FA das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe.
Mit der Beschwerde machen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und tragen vor, es sei ungeklärt, ”ob das Vermögensteuergesetz auch noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt für alle Veranlagungszeiträume bis Ende 1996 angewendet werden” könne. Außerdem sei klärungsbedürftig, ob mit dem vom BVerfG statuierten Halbteilungsgrundsatz verbindlich eine Obergrenze für den steuerlichen Belastungsmaßstab festgelegt worden sei oder ob diese Ausführungen lediglich eine unverbindliche Meinungsäußerung darstellten. Schließlich sei bisher nicht entschieden, ob bei einer verfassungswidrigen Steuer die Abgabe der Erklärungen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden könne.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unbegründet. Die Streitsache hat nicht die von den Klägern behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Kläger messen —sinngemäß— der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei, ob sich aus dem im Beschluss des BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 aufgestellten sog. Halbteilungsgrundsatz für die vor Ablauf des Jahres 1996 verwirklichten Sachverhalte bezüglich der Abgabe der Vermögensteuererklärung zum Auswirkungen ergeben. Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung (mehr), da sie durch die Rechtsprechung bereits geklärt ist.
Das BVerfG hat in seinem Beschluss in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 nicht die Nichtigkeit des § 10 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes, sondern lediglich dessen Unvereinbarkeit mit Art. 3 des Grundgesetzes ausgesprochen und zugleich die befristete Weitergeltung des bisherigen Vermögensteuerrechts bis zum angeordnet. Die befristete Anordnung des für verfassungswidrig erkannten Rechts ist als eine Regelung über dessen zeitlichen Geltungsbereich mit der Folge zu verstehen, dass es für alle innerhalb dieses zeitlichen Geltungsbereiches verwirklichten Sachverhalte noch Rechtswirkung erzeugt (vgl. , BFH/NV 2001, 498; , BStBl II 1998, 422).
Der BFH hat in der Vergangenheit bereits mehrfach die Auffassung vertreten, dass eine in den Veranlagungszeiträumen vor dem durch die Vermögensteuererhebung (möglicherweise) eintretende Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nicht berührt (vgl. z.B. Beschlüsse vom II B 14/98, BFH/NV 1998, 1275; vom II B 53/98, BFH/NV 1999, 228; Urteil vom II R 47/97, BFH/NV 1999, 452). Nach Auffassung des BFH sind die Ausführungen des BVerfG zu den einzuhaltenden Grenzen einer Steuerbelastung für die Anwendung des bis zum geltenden Vermögensteuerrechts ohne Bedeutung (BFH in BFH/NV 1999, 452). Damit ist auch geklärt, dass die Ausführungen des BVerfG keine unmittelbaren Auswirkungen für die Abgabe der Vermögensteuererklärung zum haben und dass das FA insoweit grundsätzlich auch berechtigt war, die Abgabe der Vermögensteuererklärung zum genannten Stichtag mit Zwangsmitteln nach § 328 Abs. 1 der Abgabenordnung durchzusetzen.
Fundstelle(n):
EAAAA-68735