Auskunftsersuchen des Statistischen Bundesamts zu Umsatzsteuerdatensätzen für die Intrahandelsstatistik
Die Intrahandelsstatistik dient dem Zweck, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands mit den anderen EU-Mitgliedsstaaten darzustellen.
Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt geführt. Sie wird von den Gemeinschaftsorganen, den nationalen Regierungen, Wirtschafts- und Unternehmensverbänden, Instituten der Marktforschung und Marktbeobachtung sowie Unternehmen benötigt, um Analysen über die eigene europäische Wettbewerbsfähigkeit, die Import- und Exportabhängigkeit bei einzelnen Gütern und Branchen sowie über Preisentwicklungen im Intrahandel durchführen zu können.
Auskunftspflichtig im Rahmen der Intrahandelsstatistik ist grundsätzlich jeder Steuerpflichtige, der nach dem Umsatzsteuergesetz in Deutschland als Unternehmer registriert ist, d. h. eine deutsche (Umsatz-) Steuernummer zugeteilt bekommen hat, und einen Vertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner abschließt, der das Verbringen einer Unionsware zwischen Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedstaat zum Inhalt hat.
Das Statistische Bundesamt erhält gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 638/04 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs monatlich von den Rechenzentren der Landesfinanzverwaltungen unternehmensbezogene Daten, insbesondere über innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe aus den Umsatzsteuervoranmeldungen von Unternehmen, die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen. Die Daten werden benötigt, um die gesetzlich vorgeschriebene minimale indirekte Kontrolle im Rahmen der Intrahandelsstatistik (Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs) durchzuführen und dadurch eine gute Qualität der erhobenen und veröffentlichten statistischen Ergebnisse entsprechend den EU-Vorgaben zu gewährleisten.
Bei der Verarbeitung der Umsatzsteuerdatensätze kommt es gelegentlich zu Zweifeln an der Richtigkeit/Aktualität der übermittelten Steuernummern und Adressen, der Zuordnung von Firmen zu einer Organschaft, der Plausibilität der übermittelten Steuerwerte usw..
Nach Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 638/04 sind die zuständigen Finanzbehörden verpflichtet, dem Statistischen Bundesamt auf eigene Initiative oder auf Wunsch des Statistischen Bundesamts alle Informationen, die ihnen für Steuerzwecke übermittelt wurden und die Qualität der Intrahandelsstatistik verbessern könnten, mitzuteilen.
Da nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AO die Abgabenordnung nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist und im Übrigen unmittelbar geltende EU-Vorschriften eine gesetzliche Regelung im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO darstellen, steht das Steuergeheimnis den Auskünften an das Statistische Bundesamt nicht entgegen.
OFD Frankfurt/M. v. - S 0130 A-142-St 23
Fundstelle(n):
MAAAG-70579