Bewertung | Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG (BMF)
Das BMF gibt gemäß
§ 190 Abs.
2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur
Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II.,
BewG bekannt, die für
Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2018 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts
anzuwenden sind ().
Das BMF gibt die gemäß § 190 Absatz 2 Satz 4 BewG maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2017; 2010 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2018 anzuwenden sind:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Baupreisindizes (2010 = 100) | |
---|---|
Gebäudearten*
1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG | Gebäudearten* 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG |
116,8 | 117,4 |
*Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.
Das Schreiben ist auf der
Homepage des BMF
veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in
Kürze.
Quelle: BMF online (Ls)
Fundstelle(n):
SAAAG-70512