Abschnitt V. Methoden zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung
Art. 23 A Befreiungsmethode
Präambel zum Abkommen
(Staat A) und (Staat
B),
die den Wunsch haben, ihre
wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in
Steuerangelegenheiten zu stärken
und die beabsichtigen, ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Besteuerung
vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, ohne Gelegenheiten zur
Nichtbesteuerung oder Minderbesteuerung durch Steuerflucht und -hinterziehung
zu schaffen (einschließlich „Treaty Shopping“-Maßnahmen mit dem
Ziel, Vergünstigungen unter diesem Abkommen zum indirekten Nutzen von in
Drittstaaten ansässigen Personen zu erlangen),
haben Folgendes
vereinbart:
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