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Abzug der Kosten für Testamentsvollstreckung
Die Kosten für einen Testamentsvollstrecker, der das vererbte Grundvermögen verwaltet, sind bei den Einkünften aus Vermietung und Vollstreckung absetzbar. Soweit der Testamentsvollstrecker auch noch Kapitalvermögen verwaltet, sind die Kosten für ihn wegen des Werbungskostenabzugsverbots bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht absetzbar.
Hintergrund: Ein Testamentsvollstrecker kann unterschiedliche Aufgaben haben. So kann er die Aufgabe haben, die Erbauseinandersetzung unter den Erben vorzubereiten. Er kann aber auch eingesetzt werden, um den Nachlass zu verwalten.
Streitfall: Die Klägerin erbte von ihrer Mutter im Jahr 2002 Immobilienvermögen im Wert von ca. 1 Mio. € und Kapitalvermögen im Wert von ca. 4 Mio. €. Ihre Mutter hatte einen Testamentsvollstrecker eingese...