BFH Beschluss v. - VII B 300/01

Gründe

I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde von ihrem Vater zwei Grundstücke übertragen.

Nach der Grundstücksübertragung versuchte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) erfolglos, bei dem Vater rückständige Steuerschulden beizutreiben. Daraufhin nahm das FA die Klägerin als Übernehmerin des Vermögens ihres Vaters im Ganzen mit Haftungsbescheid, gestützt auf § 191 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), in Anspruch.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Mit der Beschwerde rügt die Klägerin, das FA habe verfahrensfehlerhaft die Haftungsvoraussetzungen des § 419 BGB bejaht.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin hat innerhalb der Beschwerdefrist keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Auf das Vorbringen, aufgrund des Kaufes zweier Fahrzeuge durch den Vater werde deutlich, dass eine komplette Vermögensübernahme nicht stattgefunden habe, kann die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb nicht stützen, weil es sich hierbei um neues tatsächliches Vorbringen handelt, das im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ebenso unbeachtlich ist wie in der Revision selbst. Der Berücksichtigung steht die Bindung des Bundesfinanzhofs (BFH) an die vom Finanzgericht (FG) festgestellten Tatsachen entgegen (§ 118 Abs. 2 FGO, , BFH/NV 1995, 801).

Auch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die Haftungsvoraussetzungen des § 419 BGB nicht erfüllt seien, weil der Klägerin nicht bekannt gewesen sei, dass die Grundstücke nahezu das gesamte Vermögen dargestellt hätten und weil das den Eltern gewährte Wohnrecht von den Grundstückswerten abzusetzen sei, wird lediglich ein Subsumtionsfehler bzw. Rechtsanwendungsfehler des FG im konkreten Einzelfall behauptet. Ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO wird damit nicht dargelegt.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Fundstelle(n):
PAAAA-68701