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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 11154/17 EFG 2018 S. 172 Nr. 3

Gesetze: AO § 347 Abs. 1, AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO § 110 Abs. 1, AO § 110 Abs. 2 S. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

Sorgfaltspflichten von Ehegatten mit gemeinsamem Briefkasten an der ehelichen Wohnung

Leitsatz

1. Bringen Eheleute an ihrer ehelichen Wohnung einen gemeinsamen Briefkasten an und verabreden sie, dass jeder Ehegatte den gemeinsamen Briefkasten entleeren darf, aber jeder nur die an ihn gerichtete Post selbst öffnet und die an den anderen Ehegatten adressierte Post diesem übergibt oder auf einen dafür vorgesehenen Platz ablegt, sind beide Ehegatten verpflichtet, beim jeweils anderen Ehegatten ein- bis zweimal wöchentlich nachzufragen, ob Post für sie eingegangen ist. Weiterhin muss sich jeder Ehegatte mindestens einmal wöchentlich stichprobenartig vergewissern, dass an ihn adressierte Post nicht versehentlich durch den anderen Ehegatte vergessen oder fälschlicherweise als dessen eigene Post abgelegt worden ist.

2. Verletzt ein Ehegatte die unter 1. dargestellten Sorgfaltspflichten, ist eine darauf beruhende Versäumnis gesetzlicher Fristen nicht entschuldbar; ebenso trifft ihn grobes Verschulden an einem darauf beruhenden nachträglichen Bekanntwerden neuer Tatsachen.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 172 Nr. 3
CAAAG-70458

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 01.09.2017 - 11 K 11154/17

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