Besteuerung von Erträgen aus Anteilen an offenen Investmentfonds, deren Rücknahme von der Fondsgesellschaft ausgesetzt worden
ist
DBA- oder Immobiliengewinn
Leitsatz
1. Die Erträge aus Investmentfonds werden nach einem eingeschränkten Transparenzprinzip besteuert. Dies bedeutet, dass eine
Besteuerung grundsätzlich so erfolgen soll, als habe der Inhaber des Anteilsscheins eine Direktanlage getätigt.
2. Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge sind bei der Veranlagung der Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten,
für die die BRD auf Grund eines DBA auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat. Diese positiven oder negativen
Erträge werden als DBA-Gewinn oder Immobiliengewinn bezeichnet.
3. Auch wenn die Rücknahme von Fondsanteilen ausgesetzt wird, ist ein sog. DBA- oder Immobiliengewinn i. S. v. § 4 Abs. 1
InvStG zu jermitteln, solange von der Investmentgesellschaft ein aktueller Rücknahmepreis zur Verfügung gestellt wird.
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