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FG Bremen Urteil v. - 1 K 4/16 (5)

Gesetze: InvStG § 4 Abs. 1, InvStG § 5 Abs. 2, InvStG § 8 Abs. 1, InvStG § 8 Abs. 5 S. 7

Besteuerung von Erträgen aus Anteilen an offenen Investmentfonds, deren Rücknahme von der Fondsgesellschaft ausgesetzt worden ist

DBA- oder Immobiliengewinn

Leitsatz

1. Die Erträge aus Investmentfonds werden nach einem eingeschränkten Transparenzprinzip besteuert. Dies bedeutet, dass eine Besteuerung grundsätzlich so erfolgen soll, als habe der Inhaber des Anteilsscheins eine Direktanlage getätigt.

2. Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge sind bei der Veranlagung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die BRD auf Grund eines DBA auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat. Diese positiven oder negativen Erträge werden als DBA-Gewinn oder Immobiliengewinn bezeichnet.

3. Auch wenn die Rücknahme von Fondsanteilen ausgesetzt wird, ist ein sog. DBA- oder Immobiliengewinn i. S. v. § 4 Abs. 1 InvStG zu jermitteln, solange von der Investmentgesellschaft ein aktueller Rücknahmepreis zur Verfügung gestellt wird.

Fundstelle(n):
YAAAG-70455

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FG Bremen, Urteil v. 18.05.2017 - 1 K 4/16 (5)

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