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StuB 2/2018 S. 78

Einkommensteuer | § 50d Abs. 3 EStG a. F. europarechtswidrig

Der und C-613/16 NWB CAAAG-69289 § 50d Abs. 3 EStG i. d. F. des JStG 2007 für europarechtswidrig erachtet. Hierauf macht das FG Köln aktuell aufmerksam.

Hintergrund: Der 2. Senat des FG Köln hatte Zweifel daran, ob § 50d Abs. 3 EStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist. Deshalb hatte er diese Frage mit Beschlüssen vom - 2 K 2995/12 NWB LAAAF-86623 und vom - 2 K 721/13 NWB KAAAF-89263 dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Der EuGH hat beide Vorlagen zu einem Verfahren verbunden und nunmehr mit Urteil vom - C-504/16 und C-613/16 NWB CAAAG-69289 die Zweifel des 2. Senats bestätigt: Er hat entschieden, dass die vorgelegte Fassung des § 50d Abs. 3 EStG sowohl gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie als auch gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße.

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