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Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf Geldentschädigung
(1) Auch nach der mit Wirkung zum vorgenommenen Anfügung des § 66 Satz 2 FGO ist für die Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist bei einer Entschädigungsklage bereits der Eingang dieser Klage beim BFH maßgebend, nicht aber der – nunmehr erst mit Zustellung der Klage beim Beklagten gegebene – Eintritt der Rechtshängigkeit. (2) Bei einer auf die Zahlung einer Geldentschädigung gerichteten Entschädigungsklage ist dem Kläger grundsätzlich die Stellung eines bestimmten (bezifferten) Klageantrags zuzumuten. Etwas anderes gilt nur dann und nur insoweit, als der Kläger in Anwendung der Billigkeitsnorm des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Zuerkennung eines anderen Betrags als den gesetzlichen Regelbetrag für Nichtvermögensnachteile begehrt (Präzisierung der bisherigen Senatsrechtsprechung im BStBl 2016 II S. 405