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Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen
(1) Die Beispiele 14 und 15 zu Nr. 70.1.2 AEAO zu § 233a AO halten, soweit dort für den Beginn des „fiktiven Zinslaufs“ nicht auf den Tag der freiwilligen Zahlung, sondern erst auf den Folgetag abgestellt wird, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht ein. (2) Für die Ermittlung der vollen Monate i. S. des § 238 Abs. 1 Satz 2 AO ist bei Erstattungszinsen der Tag der Zahlung mitzurechnen und das Ende des (ersten) vollen Monats gem. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Variante 2 BGB i. V. mit § 108 AO zu bestimmen (Bezug: § 108 Abs. 1, § 227, § 233a Abs. 3 Satz 3, § 238 Abs. 1 AO).
Im Urteilsfall erwartete eine Kapitalgesellschaft aufgrund einer laufenden Betriebsprüfung Körperschaftsteuernachforderungen und erbrachte freiwillig schon vor Beendigung der Prüfung eine Körperschaftsteuerzahlung, um Nachzahlungszinsen na...