Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war neben Herrn S Geschäftsführer einer in Konkurs gefallenen GmbH.
Für die nach Abschluss des Konkursverfahrens noch rückständigen Lohnsteuern und Lohnkirchensteuern nebst Investitionshilfeabgaben und Säumniszuschlägen nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) sowohl den Kläger als auch den S mit gleichlautenden Bescheiden gestützt auf § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 69 AO 1977 in Haftung.
Auf die Einsprüche des Klägers und des S setzte das FA die Haftungsbeträge teilweise herab.
Die vom Kläger erhobene Klage, mit der er darüber hinaus die vollständige Aufhebung des Haftungsbescheides begehrte, hatte keinen Erfolg.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der das Abweichen von mehreren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie von zwei FG-Entscheidungen geltend gemacht wird.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Urteil des FG weicht in einer Rechtsfrage weder von den im Einzelnen benannten Entscheidungen des BFH (dazu 1.) noch von den beiden Entscheidungen der FG (dazu 2.) ab.
1. Eine Abweichung in einer Rechtsfrage von den BFH-Urteilen vom VII R 50/84 (BFH/NV 1988, 600), vom VIII R 87/90 (BFH/NV 1993, 31), vom VII R 173/85 (BFHE 155, 24, BStBl II 1989, 220), vom I R 243/74 (BFHE 121, 307, BStBl II 1977, 366) und vom (BFHE 181, 562, BStBl II 1997, 306) liegt nicht vor.
Zur Begründung der Abweichung wird mit der Beschwerde vorgetragen, das FG habe den Rechtssatz aufgestellt, dass für eine den Haftungsbescheid (betragsmäßig) ändernde Einspruchsentscheidung im Hinblick auf die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes eine Aufgliederung der Haftungssumme (nach Zeiträumen und Steuern/Abgaben) nicht erforderlich sei.
Ein Rechtssatz dieses Inhalts ist der FG-Entscheidung jedoch nicht zu entnehmen. In den Entscheidungsgründen bejaht das FG die hinreichende Bestimmtheit des angefochtenen Haftungsbescheides gemäß § 119 Abs. 1 AO 1977 damit, dass der Kläger mit Haftungsbescheid zunächst in Höhe von 88 788,49 DM in Anspruch genommen und diese Haftungssumme in der Einspruchsentscheidung auf 57 722,51 DM herabgesetzt worden sei. Obwohl weitere Ausführungen zu der Zusammensetzung des geänderten Haftungsbetrages fehlen, kann daraus nicht gefolgert werden, nach Auffassung des FG habe es insoweit keiner detaillierten Darstellung in der Einspruchsentscheidung bedurft. Vielmehr hatte das FG angesichts der Ausführungen in der Einspruchsentscheidung —auf die es ausdrücklich Bezug genommen hat— keinen Grund, näher auf die inhaltliche Bestimmtheit einzugehen, da die Zusammensetzung des Haftungsbetrages ohne weiteres der Entscheidungsbegründung zu entnehmen war. So wird in der Einspruchsentscheidung angegeben, dass der Haftungsbescheid bezüglich der Steuerbeträge aufgehoben werde, die auf den Monat März 1984 entfallen. Des Weiteren verweist die Einspruchsentscheidung ausdrücklich auf die Einspruchserwiderung des FA an den Kläger vom , in der die betragsmäßige Herabsetzung der Haftungssumme dem Kläger aufgeteilt nach Lohnsteuern und Lohnkirchensteuern nebst Investitionshilfeabgaben und Säumniszuschlägen im Einzelnen erläutert wurde. Da zudem die Haftungsbeträge in dem Ausgangsbescheid ebenfalls nach Steuerart, Steuerbetrag und Zeitraum aufgeteilt worden sind, konnte die Zusammensetzung des geänderten Haftungsbetrages ohne weiteres ermittelt werden.
Soweit der Kläger die Abweichung der FG-Entscheidung von dem (BFH/NV 1987, 361) rügt, fehlt es schon an der Darlegung, welchen abstrakten Rechtssatz das FG aufgestellt hat. Im Übrigen liegt eine Abweichung mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht vor. In dem dem BFH-Urteil zugrunde liegenden Fall hatte das FA einen von zwei möglichen Haftungsschuldnern in Anspruch genommen, ohne seine diesbezügliche Auswahl zu begründen. Im Streitfall sind beide Haftungsschuldner bezüglich der Gesamthaftungssumme in Anspruch genommen worden, so dass eine Auswahl insofern gerade unterblieben ist und es daher keiner Begründung derselben bedurfte (vgl. Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 191 Anm. 71), zumal der Kläger von der Inanspruchnahme des anderen Geschäftsführers Kenntnis hatte. In diesem Sinne versteht der Senat die Ausführungen des FG im Rahmen der Prüfung der Ermessensentscheidung des FA, dass eine Auswahl zwischen den Geschäftsführern also nicht stattgefunden habe.
2. Eine Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zu den Urteilen des (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 1983, 210) und des (EFG 1990, 399) liegt nicht vor, weil diesen Entscheidungen ebenfalls kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag.
Das FG Hamburg hatte in seinem Urteil darüber zu entscheiden, ob ein Haftungsbescheid i.S. des § 119 Abs. 1 AO 1977 hinreichend bestimmt ist, wenn zwei Haftungsschuldner (Eheleute) durch einen Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, ohne dass erkennbar ist, in welchem Umfang der einzelne Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll. Im Streitfall sind der Kläger und der S jeweils mit gesondertem Bescheid und in vollem Umfang für die Steuerrückstände in Haftung genommen worden.
In dem vom FG Rheinland-Pfalz entschiedenen Rechtsstreit war die inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheides zu beurteilen, mit dem lediglich Teilbeträge einer Gesamthaftungssumme, die sich aus mehreren selbständigen Steueransprüchen zusammensetzte, angefordert worden sind, ohne dass der Haftungsbescheid eine nähere Bestimmung darüber enthielt, auf welchen Steueranspruch der Teilbetrag entfallen sollte. Wie ausgeführt ist der Kläger im Streitfall in Höhe der Gesamthaftungssumme in Anspruch genommen worden. Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit des Haftungsbescheides bestanden insoweit nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1275 Nr. 10
BAAAA-68668